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der fobrlässigen Tödtung aus den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Be-
rufes oder Gewerbes besonders verpflichtet war, so kann derselbe zugleich auf
eine bestimmte Zeit, welche die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigen darf,
oder für immer zu einem solchen Amte für unfähig oder der Befugniß zur
seldsiständigen Betreibung seiner Kunst oder seines Gewerbes verlustig erklärt
werden.
§. 185.
Bei Feststellung des Thatbestandes der Tödtung kommt es nicht in Be-
tracht, ob der tödtliche Erfolg einer Verletzung durch zeitige oder zweckmäßige
Hülfe hätte verhindert werden können, oder ob eine Werletzung dieser Art in
anderen Fällen durch Hülfe der Kunst geheilt worden, ingleichen ob die Ver-
letzung nur wegen der eigenthümlichen Leibesbeschaffenheit des Getödteten, oder
wegen der zufälligen Umstände, unter welchen sie zugefügt wurde, den tödtlichen
Erfolg gehabt hat.
K. 186.
Wer ohne Vorwissen der Behöbrde einen Leichnam beerdigt oder bei Seite
schafft, wird mit Geldbuße bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefängniß
bis zu sechs Monaten bestraft.
Die Strafe ist Gefängniß bis zu zwei Jahren, wenn eine Mutter den
Leichnam ihres unehelichen neugeborenen Kindes ohne Vorwissen der Behörde
beerdigt oder bei Seite schafft.
Sechszehnter Titel.
Körperverletzung.
F. 187.
Wer vorsätzlich einen Anderen stößt oder schlägt, oder demselben eine an-
dere Mißhandlung oder Verletzung des Körpers zufügt, wird mit Gefängniß
bis zu ei Jahren bestraft.
Wird fesigestellt, daß mildernde Umstaͤnde vorhanden sind, so ist auf
Geldbuße bis zu dreihundert Thalern zu erkennen.
g. 188.
Wenn leichte koͤrperliche Verletzungen oder Mißhandlungen auf der Stelle
erwiedert werden, so soll der Richter ermaͤchtigt sein, fuͤr beide Theile oder fuͤr
einen derselben eine, der Art oder dem Maaße nach mildere Strafe, oder gar
keine Strafe eintreten zu lassen.
S. 189.
Wenn wegen vorsätzlich zugefügter leichter Körperverletzungen oder Miß-
handlungen die Privatklage erhoben ist, so kommen die im zwölften Titel bei
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