Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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den Ehrverletzungen über den Antrag auf Bestrafung und die Jurücknahme des 
Strafantrages gegebenen Bestimmungen zur Anwendung. 
K. 190. 
Die vorsätzliche Mißhandlung oder Körperverletzung, welche mit Ueber- 
legung verübt wird, ist mit Gefängniß bis zu drei Jahren zu bestrafen. 
K. 191. 
Vorsätzliche, gegen leibliche Eltern oder Großeltern verübte Mighand- 
lung oder Körperwerletzung soll Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten nach 
sich ziehen. 
G. 192. 
Wer gegen ein Mitglied der Kammern, einer anderen politischen Körper- 
schaft oder einer öffentlichen Behörde, einen öffentlichen Beamten, einen Reli- 
ionsdiener, ein Mitglied der bewaffneten Macht, einen Geschworenen, einen 
eugen oder Sachverständigen, während sie in der Ausübung ihres Berufs be- 
Huiffen sind, oder in Beziehung auf ihren Beruf einer vorsätzlichen Mißhand- 
ung oder Körperverletzung sich schuldig macht, wird mit Gefängniß von vier 
Wochen bis zu drei Jahren bestraft. 
S. 193. 
Hat eine vorsätzliche Mißhandlung oder Körperverletzung eine Krankheit 
oder Arbeitsunfahigkeit von einer längeren als zwanzigtägigen Dauer zur Folge 
ehabt, oder ist der Verletzte verstümmelt, oder der Sprache, des Gesichts, des 
Hehors oder der Zeugungsfähigkeit beraubt, oder in eine Geisteskrankheit ver- 
setzt worden, so tritt Tuchihoos bis zu funfzehn Jahren ein. 
K. 194. 
Hat die vorsätzliche Mißhandlung oder Körperverletzung den Tod des 
Verletzten zur Folge gehabt, so ist die Strafe Zuchthaus von zehn bis zu zwanzig 
Jahren. 
K. 195. 
Wenn bei einer Schlägerei oder bei einem von Mehreren verübten An- 
griff ein Mensch getödtet wird, oder eine schwere Körperverletzung G. 193.) 
erleidet, so ist jeder Theilnehmer an der Schlägerei oder dem Angriff schon 
wegen dieser Theilnahme mit Gefängniß nicht unter drei Monaten zu bestrafen, 
insofern nicht festgestellt wird, daß er ohne sein Verschulden hineingezogen worden. 
Sind mehreren Theilnehmern solche Verletzungen zuzuschreiben, welche 
nicht einzeln für sich, sondern nur in ihrer Gesammtheit den Tod oder die 
schwere Körperverletzung zur Folge gehabt haben, so ist jeder dieser Theilnehmer 
mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu bestrafen. 
Die Anwendung der Gesetze gere diejenigen, welche als Anflifter oder 
Urheber eines Mordes, oder eines Todtschlages, oder einer schweren Körper- 
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