Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 148 — 
D wenn bei dem Raube ein Mensch gemartert oder verstuͤmmelt, der 
Sprache, des Gesichts, des Gehoͤrs oder der Zeugungsfaͤhigkeit beraubt, 
oder durch Mißhandlung oder Körperverletzung in eine Geisteskrankheit 
geii oder länger als zwanzig Tage krank oder arbeitsunfahig gewor- 
en ist; 
3) wenn bei dem Raube der Tod eines Menschen durch Mißhandlung oder 
Korperverletzung verursacht ist. 
9. 234. 
Wer, um sich oder Dritten einen rechtswidrigen Vortheil zu verschaffen, 
einen Anderen zu einer Handlung oder Unterlassung dadurch zwingt oder zu 
zwingen versucht, daß er denselben schriftlich oder muͤndlich mit der Veruͤbung 
eines Verbrechens oder Vergehens bedroht, macht sich der Erpressung schuldig. 
F. 235. 
Die Erpressung wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten und zei- 
tiger Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft. Der 
Schuldige kann zugleich unter Polizei-Aufsicht gestellt werden. 
esteht das angedrohte Verbrechen in Mord, Brandsliftung oder Ver- 
ursachung einer Ueberschwemmung, so wird der Thäter mit Zuchthaus bis zu 
fünf Jaheen und Stellung unter Polizei-Aufsicht bestraft. 
F. 230. 
Geschieht die Erpressung durch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr 
für Leib oder Leben, oder durch Gewalt gegen eine Person, so ist der Thäter 
gleich einem Räuber (9. 231., 232., 233.) zu bestrafen. 
Zwanzigster Titel. 
Hehlerei. 
G. 237. 
Wer Sachen, von denen er weiß, daß sie gestohlen, unterschlagen oder 
mittelst anderer Verbrechen oder Vergehen erlangt sind, ankauft, zum Pande 
nimmt oder verheimlicht, ingleichen wer Personen, die sich eines Diebstahls, 
einer Unterschlagung oder eines ahnlichen Verbrechens oder Vergehens schuldig 
gemacht haben, in Beziehung auf das ihm bekannte Verbrechen oder Vergehen 
um seines eigenen Vortheils willen begünstigt, ist mit Gefängniß nicht unter 
Einem Monate und mit zeitiger Untersagung der Ausübung der bürgerlichen 
Ehrenrechte zu bestrafen; auch kann derselbe zugleich unter Polizei-Aufsicht ge- 
stellt werden. 
Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so kann die 
Strafe bis auf Erne Woche Gefängniß ermäßigt werden. 
F. 238. 
Wer Sachen, von denen er weiß, daß sie von einem Raube oder einer 
dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.