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uͤben laͤßt, wird mit Gefaͤngniß nicht unter drei Monaten bestraft; auch kann
gegen denselben auf zeitige Unfähigkeit zu öffentlichen Aemtern erkannt werden.
JIst die Mißhandlung oder Krperrerlegung eine schwere G. 193.), und
findet keiner der im F. 196. vorgesehenen ilderungsgründe statt, so trict
Zuchthaus nicht unter drei Jahren ein.
g. 317.
Ein Beamter, welcher mit Vorsatz eine rechtswidrige Verhaftung oder
vorlaͤufige Ergreifung und Fesinahme vornimmt oder vornehmen läßt, oder die
Dauer der Haft verlängert, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten be-
straft; auch kann gegen denselben auf zeitige Unfahigkeit zu öffentlichen Aem-
tern erkannt werden.
Die Scrafe ist Zuchthaus bis zu funfzehn Jahren:
4) wenn für den der Freiheit Beraubten die Freiheitsentziehung oder die
ihm während derselben widerfahrene Behandlung eine schwere Körper-
verletzung (F. 193.) zur Folge gehabt hat;
2) wenn die Freiheitsenkziehung rechtswidrig über Einen Monat ge-
dauert hat.
K. 318.
Ein Beamter, welcher mit Vorsatz rechtswidrig in eine Wohnung ein-
dringt, soll mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis
zu zwei Monaten bestraft werden.
g. 319.
Wenn ein Beamter in einer strafgerichtlichen Untersuchung Zwangsmittel
amwendet oder anwenden läßt, um Gesländnisse oder Aussagen zu erpressen, so
wird derselbe mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
g. 320.
Ein Beamter, welcher vorsätzlich zum Nachtheile einer Person, deren
Unschuld ihm bekanmt ist, die Eröffnung oder Fortsetzung einer strafgerichtlichen
Untersuchung beantragt oder beschließt, soll mit Zuchthaus bestraft werden.
Eine gleiche Strafe trifft den Beamten, welcher vorsätzlich eine Strafe
vollstrecken läßt, die entweder gar nicht, oder nicht in dem Maaße, wie er sie
vollsirecken läßt, rechtskräftig ausgesprochen ist.
Ist im letzteren Falle die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen, so tritt
Gefängniß bis zu Einem Jahre ein; auch kann gegen den Beamten auf zei-
tige Unfähigkeit zu öffentlichen Aemtern erkannt werden.
. 321.
Ein Beamter, welcher vermöge seines Amtes bei Ausübung der Strafge-
walt oder bei Vollstreckung der Strafe mitzuwirken hat, wird mit Juchthaus
bis zu fünf Jahren bestraft, wenn er in der Absicht, Jemanden der gesetzlichen
Strafe rechtswidrig zu entziehen, die Verfolgung einer strafbaren Handlung un-
terläßt, eine Handlung oder Unterlassung begehl, welche geeignet ist, eine Frei-
sprechung oder eine dem Gesetze nicht entsprechende Bestrafung zu bewirken, oder
die