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elwaigen besonderen Einkommens der zu ihrem Haushalte Sehbrigen Familien=
glieder, ein jährliches Einkommen von mehr als 1000 Rthlrn. beziehen.
G. 17.
Wegen des Einkommens aus ihrem, im Auslande belegenen Grund-
eigenthum sind Preußische Staats-Angehbrige von der klassifizirten Einkommen-
steuer freizulassen, wenn sie den Nachweis führen, daß sie wegen jenes Grund-
eigenthuims im Auslande einer gleichartigen Besteuerung unterliegen.
S. 18.
Auch Ausländer, welche im Inlande Grundeigenthum besitzen, sind, so-
fern die Gesammtheit desselben ein Einkommen von mehr als 1000 Rchlrn. ge-
währt, in Ansehung des letzteren zur Emtrichtung der klassifiziren Einkommen-
steuer verpflichtet. Dasselbe gilt von Ausländern, welche im Inlande gewerb-
liche oder Handels-Anlagen besitzen oder Theilnehmer an solchen sind.
Andere Ausländer sind dieser Steuer nur dann unterworfen, wenn sie
ic des Erwerbes wegen oder länger als Ein Jahr im Preußischen Staate
aufhalten.
S. 19.
Die Veranlagung der klassifizirten Einkommensteuer erfolgt lediglich nach
Maaßgabe des Gesammt-Einkommens, welches dem Steuerpflichtigen aus Grund-
eigenthum, aus Kapital-Vermögen oder aus Rechten auf periodische Hebungen
oder auf Vortheile irgend welcher Art, aus dem Ertrage eines Gewerbes
oder irgend einer Art gewinnbringender Beschäftigung zusiege Nach diesem
Einkommen wird jeder Steuerpflichtige zu einer der im H. 20. bezeichneten
Steuerstufen dergestalt eingeschätzt, daß der Jahresbetrag seiner Steuer drei
Prozent seines Einkommens nicht übersteigt.
g. 20.
Die Steuer betraͤgt monatlich:
in der 1. Steuerstufe 2 R
S
11111111815
Sgr.
I
2
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