Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

202 — 
benen Bestimmungen anzuordnen. In großen Staͤdten koͤnnen mehrere Unter- 
Kommissionen gebildet werden. 
g. 22. 
Der Vorsitzende der Einschätzungs-Kommisseon, welcher zugleich die 
Interessen des Staates zu vertreten har, leitet innerhalb des Kreises oder des 
kleineren Bezirks, für welchen die Kommission errichtet ist, das Veranlagungs= 
Geschäft, und ist besonders dafür verantwortlich, daß. das letztere überall nach 
den in dem gegenwärtigen Gesetze aufgestellten Grundsätzen zur Ausführung 
gelange. 
Er hat vor Allem die Aufnahme einer vollständigen Nachweisung aller 
derjenigen Einwohner und der im Auslande sich aufhaltenden Grundbesitzer 
seines Einschätzungs-Bezirks zu bewirken, welche auf Grund der Hlassensteuer- 
Hien und sonst vorhandenen Nachrichten für einkommensteuerpflichtig zu erach- 
ten sind. 
Zugleich hat der Vorsitzende über die Besitz-, Vermögens-, Erwerbs- 
und sonstigen Einkommens-Verhältnisse der Steuerpflichtigen, soweit dies ohne 
tieferes Eindringen in die ersteren geschehen kann, moöglichsi vollständige Nach- 
richten einzuziehen; überhaupt alle Merkmale, welche ein Urtheil über das in 
Ansatz zu bringende Einkommen näher zu begründen vermögen, zu sammeln. 
Bei der Aufnahme der Nachweisung der Steuerpflichtigen sowohl, als 
ur Beschaffung der erforderlichen Nachrichten über deren Vermögens= und 
inkommens-Verhälknisse hat sich der Vorsitzende der Einschätzungs-Kommtssion 
nach seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeinde-Vorstände, welche allen 
seinen Aufforderungen Folge zu leisten schuldig sind, zu bedienen. 
Die Ergebnisse der von ihm eingezogenen Nachrichten übertragt er in 
die Einkommens-Nachweisung seines Bezirks und bezeichnet dann in der dazu 
bestimmten Spalte dieser Nachweisung gutachtlich für jeden Steuerpflichtigen 
diejenige Steuerstufe, in welche derselbe nach dem ihm beizumessenden Gesammt- 
Einkommen einzuschätzen sein dürfte. Hierbei sind die in den 9#. 28— 30. vor- 
geschriebenen Abschätzungs-Grundsätze zur Anwendung zu bringen. 
Der Vorsitzende hat außerdem noch die zur Beschlußnahme der Ein- 
schätzungs-Kommission, deren Zusammenberufung von ihm ausgeht, erforder- 
lichen Vordereinungen zu treffen und die Beschlüsse der letzteren, soweit er selbst 
nicht dagegen die Berufung an die Bezirks-Kommission (F. 23.) einzulegen sich 
veranlaßzt findet, zur Ausführung zu bringen. 
S. 23. 
Die Einschätzungs-Kommission unterwirft die von ihrem Vorsitzenden 
aufgestellte Einkommens-Nachweisung unter Benutzung aller ihr zu Gebote 
stehenden Hülfsmittel einer genauen Prüfung. Dabei ist zwar ebenfalls G. 22.) 
jedes lastige Eindringen in die Vermögens= und Einkommens-Verhalknisse der 
ein-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.