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benen Bestimmungen anzuordnen. In großen Staͤdten koͤnnen mehrere Unter-
Kommissionen gebildet werden.
g. 22.
Der Vorsitzende der Einschätzungs-Kommisseon, welcher zugleich die
Interessen des Staates zu vertreten har, leitet innerhalb des Kreises oder des
kleineren Bezirks, für welchen die Kommission errichtet ist, das Veranlagungs=
Geschäft, und ist besonders dafür verantwortlich, daß. das letztere überall nach
den in dem gegenwärtigen Gesetze aufgestellten Grundsätzen zur Ausführung
gelange.
Er hat vor Allem die Aufnahme einer vollständigen Nachweisung aller
derjenigen Einwohner und der im Auslande sich aufhaltenden Grundbesitzer
seines Einschätzungs-Bezirks zu bewirken, welche auf Grund der Hlassensteuer-
Hien und sonst vorhandenen Nachrichten für einkommensteuerpflichtig zu erach-
ten sind.
Zugleich hat der Vorsitzende über die Besitz-, Vermögens-, Erwerbs-
und sonstigen Einkommens-Verhältnisse der Steuerpflichtigen, soweit dies ohne
tieferes Eindringen in die ersteren geschehen kann, moöglichsi vollständige Nach-
richten einzuziehen; überhaupt alle Merkmale, welche ein Urtheil über das in
Ansatz zu bringende Einkommen näher zu begründen vermögen, zu sammeln.
Bei der Aufnahme der Nachweisung der Steuerpflichtigen sowohl, als
ur Beschaffung der erforderlichen Nachrichten über deren Vermögens= und
inkommens-Verhälknisse hat sich der Vorsitzende der Einschätzungs-Kommtssion
nach seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeinde-Vorstände, welche allen
seinen Aufforderungen Folge zu leisten schuldig sind, zu bedienen.
Die Ergebnisse der von ihm eingezogenen Nachrichten übertragt er in
die Einkommens-Nachweisung seines Bezirks und bezeichnet dann in der dazu
bestimmten Spalte dieser Nachweisung gutachtlich für jeden Steuerpflichtigen
diejenige Steuerstufe, in welche derselbe nach dem ihm beizumessenden Gesammt-
Einkommen einzuschätzen sein dürfte. Hierbei sind die in den 9#. 28— 30. vor-
geschriebenen Abschätzungs-Grundsätze zur Anwendung zu bringen.
Der Vorsitzende hat außerdem noch die zur Beschlußnahme der Ein-
schätzungs-Kommission, deren Zusammenberufung von ihm ausgeht, erforder-
lichen Vordereinungen zu treffen und die Beschlüsse der letzteren, soweit er selbst
nicht dagegen die Berufung an die Bezirks-Kommission (F. 23.) einzulegen sich
veranlaßzt findet, zur Ausführung zu bringen.
S. 23.
Die Einschätzungs-Kommission unterwirft die von ihrem Vorsitzenden
aufgestellte Einkommens-Nachweisung unter Benutzung aller ihr zu Gebote
stehenden Hülfsmittel einer genauen Prüfung. Dabei ist zwar ebenfalls G. 22.)
jedes lastige Eindringen in die Vermögens= und Einkommens-Verhalknisse der
ein-