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einzelnen Steuerpflichtigen zu vermeiden; jedoch hat die Kommission das Recht,
wenn sie zur Erlangung einer näheren Kenneniß von den Einkommens-Ver-
hälmissen eines Steuerpflichrigen es für nöthig erachtet, von den Verhandlun-
96n der frei illigen Gerichtsbarkeit und den Hypothekenbüchern Einsicht zu
nehmen.
Nachdem die Prüfung vollzogen ist, hat die Kommission nach den statt-
Lefundenen Ermittelungen oder anderweit bekannten Verhaltnissen des einzelnen
beuroflchigen die Steuerstufe fesizustellen, in welche derselbe zu veranla-
gen ist.
Jedem Steuerpflichtigen ist die erfolgte Feststellung der Steuerstufe, in
welche er eingeschätzt worden ist, mit dem Berrae der von ihm zu enrrichten-
den Sceuer durch eine verschlossene Zuschrift unter dem Eröffnen bekannt zu
machen, daß ihm dagegen die bei dem Vorsitzenden der Einschätzungs-Kom-
mission einzureichende Reklamation an die Bezirks-Kommission (G. 24.) binnen
drei Monaten praklusivischer Frist offen stehe. Innerhalb der ersten sechs
Wochen dieser Frist steht es dem Steuerpflichtigen auch frei, nach seiner Wahl,
entweder durch schriftliche oder mündliche Verhandlungen, persönlich oder durch
Vermitlelung von höchstens zwei Vertrauensmännern, oder durch andere Be-
weismittel der Kommissson die erforderliche Ueberzeugung von der vorgeblichen
Ueberbürdung durch die erfolgte Abschätzung zu verschaffen, um solchergestalt
von derselben eine berichtigte Steuerveranlagung zu erwirken.
Die Beschlüsse der Kommission werden nach einfacher Stimmenmehrheit
gefaßt. Dem Vorsitzenden steht ein Stimmrecht nur im Falle einer Stimmen-=
gleichheit der übrigen Kommissions-Mitglieder zu, und giebt diesenfalls seine
Stimme den Ausschlag.
Gegen die Beschlüsse der Einschätzungs-Kommission ist der Vorsitzende
berechtigt, die Berufung an die Bezirks-Kommission einzulegen, bis zu deren
Entscheidung der Steuerpflichtige, vorbehaltlich der Nachzahlung, nur den von
der Kommission festgesetzten Steuersatz zu entrichten hat.
Die Ausfertigungen und Entscheidungen der Kommission sind von dem
Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern zu vollziehen.
S. 24.
Für jeden Regierungsbezirk, beziehungsweise für die Haupt= und Residenz-
stadt Berlin, wird unter dem Vorsitz eines von dem Finanzminister zu ernen-
nenden Regierungs-Kommissars eine Bezirks-Kommisston gebildet, welche in
demselben Verhältniß, wie die Einschätzungs-Kommissionen, aus im Bezirke
wohnenden Mitgliedern der Provinzial-Vertretung und aus Einkommensteuer-
pflichtigen des Zezuks zusammenzusetzen und von der Provinzial-Vertretung
zu wählen ist.
Die Jahl der Mitglieder dieser Kommission wird für jeden Bezirk mit
Rücksicht auf seine Größe und auf die Einkommens-VWerhältnisse seiner Ein-
(Er. 3381.) 287 woh-