— 204 —
wohner von dem Finanzminister bestimmt. Auch bei dieser Kommission ist dar-
auf zu achten, daß die verschiedenen Arten des Einkommens moöglichst gleich-
mäßig darin vertreten werden. In Bezug auf die Zulässigkeit der Ablchnung
der Wahl gilt die im F. 21. getroffene Bestimmung.
4. 25.
Der Vorsitzende der Bezirks-Kommission ist in Bezug auf die richtige
Feststellung der Steuer der Vertreter der Staats-Interessen für seinen Bezirk.
Ihm liegt die obere Leitung des gesammten Veranlagungsgeschäfts im Bezirk
ob. Er hat die gleichmäßige Anwendung der Veranlagungsgrundkiz= zu
überwachen, die Geschäftsführung der Vorsitzenden der Einschätzungs-Kommis-
sionen zu beaufsichtigen und für die rechtzeitige Vollendung des Veranlagungs-
Geschäfts zu sorgen. An ihn gelangen alle Beschwerden und Reklamationen,
sowie die Berufungen der Vorsitzenden der Einschätzungs-Kommissionen gegen
die Entscheidungen der letzteren. Er hat die Bezirks-Kommission zusammen-
zuberufen und deren Beschlüsse zur Ausführung zu bringen.
K. 26.
Die Bezirks-Kommission entscheidet über alle gegen das Verfahren und
die Entscheidungen der Einschätzungs-Kommissionen angebrachten Beschwerden
und Reklamationen, so wie über die von den Vorsitzenden der Einschätzungs-=
Kommissionen eingelegten Berufungen. Bei Erörterung der zuletzt gedachten
Berufungen stehen den Bezirks-Kommissionen dieselben Befugnisse wie den Ein-
schätzungs-Kommissionen zu.
· Behufs Pruͤfung der von den Steuerpflichtigen angebrachten Reklama-
tionen hat die Bezirks-Kommission zuvörderst ebenfalls auf dem §. 23. nach-
gelassenen milderen Wege den Versuch zu machen, die Wahrheit zu ergründen,
demnächst aber die Befugniß, eine genaue Festisiellung der Vermögens= und
Einkommens-Verhältnisse des Reklamanten zu veranlassen und zu diesem Be-
huf das Recht, Zeugen, äußersten Falles eidlich durch das betreffende Gericht,
vernehmen zu lassen, dem Reklamanten besiummte Fragen über seine Vermo-
gens= und Einkommens-Verhältnisse vorzulegen, beziehungsweise ihn aufzufor-
dern, die in seinem Besitze befindlichen Urkunden, Pachtkontrakte, Schuldver=
schreibungen, Handlungsbücher u. s. w. zur Einsicht vorzulegen. Wenn bin-
nen der zu bestimmenden Frist die erforderte Auskunft nicht ertheilt wird oder
die betreffenden Urkunden u. s. w. nicht vorgelegt werden, so wird — was dem
Reklamanten jedesmal bei der Aufforderung zu eröffnen ist — angenommen,
daß er die angebrachte Reklamation zu begründen außer Stande sei, und die
letztere zurückgewiesen. Auch ist die Bezirks-Kommission, wenn es an anderen
Mitteln, die Wahrheit zu ergründen, fehlt, berechtigt, den Reklamanten jur
Erklärung an Eidesstatt über die in Betreff seines Einkommens von ihm selbst
gemachten Angaben aufzufordern. Sie hat für einen solchen Fall in einer
grüber zu erlassenden Entscheidung die eidesstattliche Erklärung wörtlich vor-
zu-