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K. 14.
Die Wahl des Repräsentanten bei den Bergwerken erfolgt in einem,
von der Bergbehörde mit Angabe des zu berathenden Gegenstandes zu bestim-
menden und allen Gewerken an uzeigenden Termine durch absolute Stimmen=
mehrheit innerhalb der beschlutfähigen Versammlung G. 4.). Ist eine solche
bei der ersten Abstimmung nicht vorhanden, so werden diejenigen zwei Perso-
nen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in eine engere Wahl gebracht.
Bei Stimmengleichheit enrscheidet das Loos.
S. 15.
An Stelle eines einzelnen Reprdsentanten (§F. 13.) kann eine Gewerk-
schaft einen, aus zwei bis fünf Personen bestehenden Grubenvorstand aus ihrer
Milte erwählen, jedoch muß die Gewerkschaft der Bergbehörde dasjenige Mit-
q eines solchen Vorstandes bezeichnen, welches den Vorstand bei der Aus-
bung seiner dußeren Rechte und Verpflichtungen, sowie in den Verhandlun-
gen mit der Bergbehörde vertritt.
K. 16
Dem Repräsentanten (. 13.), beziehungsweise dem Grubenworstande
G. 15.), ist zu seiner Legikimation eine Beschciniung. von der Bergbehörde
auszufertigen.
S. 17.
Die in K. 13. ausgesprochene Verpflichtung liegt auch dem Alleinbesitzer
eines Bergwerks ob, wenn derselbe weiter als zehn Meilen von dem Berg-
werke entfernt oder im Auslande wohnt. «
H.18.
Dem Repräsentanten (F. 13.) oder Grubenvorstande (§. 15.) liegt,
wenn nicht ein besonderer Vollmachts-Vertrag andere (erweiternde oder be-
schränkende) Bestimmungen enthält, die Besorgung folgender Geschäfte ob, so-
wei dieselben den Bergwerksbesitzern zustehen, oder von ihnen gefordert werden
können: .
1) die Verhandlungen mit der Bergbehoͤrde, mit anderen Gewerkschaften,
Bergwerks-Unternehmern und Grundbesitzern, sowie die Abgabe rechts-
gültiger Erklärungen über die Bewahrung, Sicherstellung, Verwaltung
und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigenthums und der Zubehörungen
desselben;
2) die Wahl der Grubenbeamten, die Regulirung ihrer Geschäfte, ihres
Lohns und ihrer Dienstkaution, sowie die Aufnahme von Dienstverträgen
mit denselben;
3) die