Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

Die  Kriegsverwaltung  ist  überdieß  berechtigt,  die  Auslieferung  der  für  ihren  Bedarf
ausgewählten  Pferde  von  Jedem,  der  ohne  ihre  Zustimmung  in  deren  Besltz  gelangt  ist,
gegen  vorgängigen  Ersatz  des  in  Art.  5  bestimmten  Preises  zu  verlangen.

Art.  10.
Soweit  dagegen  das  Kriegs-Ministerium  eine  Uebernahme  der  Pferde  nicht  eintreten
lassen  will,  hat  es  vieß  den  Eigenthümern  so  bald  als  möglich  durch  öffentliche  Bekanntmachung
  oder  Kundgebung  an  die  Einzelnen  zu  eröffnen.

Art.  11.

Diejenigen  Pferde,  welche  innerhalb  drei  Monaten  vom  Tage  ihrer  Auswahl  an  von
der  Kriegsverwaltung  nicht  wirklich  übernommen  worden  sind,  fallen  mit  dem  Ablauf  vieser
Frist  wieder  der  freien  Verfügung  ihrer  Eigenthümer  anheim.

Es  kann  jedoch  im  Wege  einer  von  Uns  zu  erlassenden  Verordnung  diese  Frist  bis
auf  sechs  Monate  verlängert  werden.

Art.  12.
Das  Gesetz  vom  11.  März  1855  (Reg.  Blatt  S.  63)  ist  anfgehoben.

Unsere  Minister  der  Justiz,  des  Innern  und  des  Kriegswesens  sind  mit  der  Vollziebung
  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Stnttgart,  den  15.  Mai  1859.

Wilhe  Iim.

Der  Justiz-Minister:
Wächter-Spittler.
Der  Minister  des  Innern:
Linden.
Der  Kriegs-Minister:
Miller.  Auf  Befehl  des  Königs,
Der  Chef  des  Geheimen=  Cabinets:
Maueler.