Die Kriegsverwaltung ist überdieß berechtigt, die Auslieferung der für ihren Bedarf
ausgewählten Pferde von Jedem, der ohne ihre Zustimmung in deren Besltz gelangt ist,
gegen vorgängigen Ersatz des in Art. 5 bestimmten Preises zu verlangen.
Art. 10.
Soweit dagegen das Kriegs-Ministerium eine Uebernahme der Pferde nicht eintreten
lassen will, hat es vieß den Eigenthümern so bald als möglich durch öffentliche Bekanntmachung
oder Kundgebung an die Einzelnen zu eröffnen.
Art. 11.
Diejenigen Pferde, welche innerhalb drei Monaten vom Tage ihrer Auswahl an von
der Kriegsverwaltung nicht wirklich übernommen worden sind, fallen mit dem Ablauf vieser
Frist wieder der freien Verfügung ihrer Eigenthümer anheim.
Es kann jedoch im Wege einer von Uns zu erlassenden Verordnung diese Frist bis
auf sechs Monate verlängert werden.
Art. 12.
Das Gesetz vom 11. März 1855 (Reg. Blatt S. 63) ist anfgehoben.
Unsere Minister der Justiz, des Innern und des Kriegswesens sind mit der Vollziebung
dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben, Stnttgart, den 15. Mai 1859.
Wilhe Iim.
Der Justiz-Minister:
Wächter-Spittler.
Der Minister des Innern:
Linden.
Der Kriegs-Minister:
Miller. Auf Befehl des Königs,
Der Chef des Geheimen= Cabinets:
Maueler.