Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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K. 23. 
Oeffentliche Aufforderungen zur Aufbringung der wegen eines Preß- 
vergehens oder Verbrechens verwirkten Strafen sind verboten. 
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Jede Nummer, jedes Stück oder Heft einer kautionspflichtigen Zeitung 
oder Zeitschrift muß, außer dem Namen und Wohnorte des Druckers und 
J*! den Namen und Wohnort des verantwortlichen Redakteurs ent- 
alten. 
§. 25. 
Der Herausgeber einer Zeitung oder einer in monatlichen oder kürzeren 
Fristen erscheinenden Zeitschrift, welche Anzeigen aufnimmt, ist gegen Zahlung 
der üblichen Einrückungsgebühren verpflichter, jede ihm von einer öffentlichen 
Behörde mitgetheilte amtliche Bekanntmachung auf deren Berlangen in eines der 
beiden nächsten Stücke des Blartes aufzunehmen. 
*½“ 
Der Herausgeber einer Zeitung oder einer in monatlichen oder kürzeren, 
wenn auch unregelmäßigen Fristen erscheinenden Zeitschrift ist verpflichtet, die 
Entzegnung zur Berichtigung der in ihr erwähnten Thatsachen, zu welcher sich 
die betheiligte öffentliche Befree, die angegriffene Privatperson oder die Vor- 
steher einer mit Korporationsrechten verschenen Gesellschaft veranlaßt finden, in 
eine der beiden nächsten nach Eingang der Entgegnung erscheinenden Nummern, 
und wenn die Zeitschrift in größeren Zwischenrdumen, als dem einer Woche 
erscheint, in die nächsle, der Engegmasg folgende Nummer, und zwar in den- 
jenigen Theil der Zeitung oder Zeitschrift aufzunehmen, in welchem sich der 
Artikel, welcher zu der Entgegnung Veranlassung gab, befunden hat. 
Die Entgegnung muß von dem Betheiligten unterschrieben sein. 
Die Aufnahme muß kostenfrei geschehen, soweit der Umfang der Ent- 
gegne die Länge des Artikels, welcher dazu Veranlassung gab, nicht 
ersteigt. 
ür die über dieses Maaß binausgehenden Zeilen sind die üblichen Ein- 
rückungsgebühren zu zahlen. 
Abschnitt Ull. 
Von dem Strafverfahren. 
. 27. 
Die mittelst der Presse verübten Vergehen, welche mit Freiheitsstrafe 
von mehr als drei Jahren bedroht sind, gehören zur Kompetenz der Schwur- 
(Nr. 3392.) gerichte.
	        
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