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Ueber die Aufhebung oder Fortdauer der Beschlagnahme hat der Unter-
suchungsrichter an die Rathskammer zu deren Beschlußnahme zu berichten.
An der Befugniß der Gerichte und der Untersuchungsrichter zum selbfl-
sländigen Einschreiten in den gesetzlich bestimmten Fällen wird nichts geändert.
Abschnitt wW.
Von der Bestrafung der durch die Presse verübten Gesetzesübertretungen.
S. 32.
Die Strafbarkeit wegen eines durch die Presse begangenen Vergehens
oder Verbrechens beginnt mit der Veröfsentlichung des Preßerzeugnisses.
g. 33.
Die Veröffentlichung des Preßerzeugnisses ist erfolgt, sobald die Druck-
schrift verkauft, versendet, verbreitet, oder an Orten, welche dem Publikum zu-
gänglich sind, ausgestellt oder angeschlagen worden ist.
g. 34.
Für das durch eine Druckschrift begangene Verbrechen oder Vergehen
ist Jeder verantwortlich, welcher nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsähen
als Urheber oder Theilnehmer strafbar erscheint.
K. 35.
Derjenige, welcher eine Druckschrift in Verlag oder Kommissions-Verlag
übernommen, unterliegt wegen des strafbaren Inhalts derselben, in allen Fal-
len, wo er nicht in Genäzzein des F. 34. als Urheber oder Theilnehmer siraf-
bar erscheint, sofern die Druckschrift ein Preßvergehen enthält, einer Geldbuße
bis zweihundert. Thaler, in sofern sie aber ein Preßverbrechen enthält, einer
Geldbuße von funfzig bis fünfhundert Thalern, wenn entweder
a) er bei seiner ersten gerichtlichen Vernehmung den Verfasser oder Her-
ausgeber nicht nachweist, oder **!-½b'’·
b) der nachgewiesene Verfasser oder Herausgeber zur Zeit der Uebernahme
der Duruckschrift in Verlag oder Kommisskons-Verlag ümn Bereiche der
Preußischen Gerichtsbarkeit keinen persönlichen Gerlchtsstand hatte.
Jaigang 1851. (Nr. 3393.) 39 g. 36.