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g. 26.
Wird innerhalb einer Enfernung von zehn Ruthen vom Stromufer oder
vom Deichfuße eine Pflanzung im Vorlande von der Deichverwaltung als
nothwendig erachtet, so muß der Eigenthümer auf Anordnung des Deichhaupt-
manns entweder diese Pflanzung binnen vorgeschriebener Frist selbst anlegen
und unterhalten, oder den dazu erforderlichen Grund und Boden dem Ver-
bande gegen Entschábigung überlassen.
g. 27.
Bei Feststellung der nach den I#§. 25. und 26. zu gewaͤhrenden Vergä-
tung ist der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung zu bringen (G. 20.
des Deichgesetzes).
Der Betrag wird nach vorgängiger, unter Zuziehung des Besitzers zu
bewirkender Abschätzung von dem Deichamte, oder in eiligen Fällen von dem
Deichhauptmann, vorbehaltlich der Genehmigung des Deichamtes, interimistisch
fesigesetzt und ausgezahlt.
Ueber die he der Vergütung ist innerhalb vier Wochen nach erfolgter
Bekanntmachung des festgesetzten Betrages der Rechtsweg zulässig. Wer auf
diesen verzichten will, kann binnen gleicher Frist Rekurs an die Regierung
einlegen.
8 Die Fortnahme der Materialien und die Ausfuͤhrung der Bauten wird
durch die Einwendungen gegen die vorlaͤufig festgesetzte Entschaͤdigung nicht
aufgehalten.
Vierter Abschnitt.
g. 28.
Der Deichverband ist dem Oberaufsichtsrecht des Staates unterworfen. Ausschterecht
Dieses Recht wird von der Königlichen Nezierung in Merseburg, als
Landespolizei-Behörde, und in höherer Instanz von dem Minister für die land-
wirthschaftlichen Angelegenheiten gehandhabt nach Maaßgabe dieses Statuts,
übrigens in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche nach §#. 40., 140.
bis 143. der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850. den Aufsichtsbehörden
der Gemeinden zustehen.
Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen des Sta-
tutes überall beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und ordentlich erhalten,
die Grundstücke des Verbandes sorgfältig genutzt und die etwanigen Schulden
regelmäßig verzinst und getilgt werden.
Die Regierung entscheidet über alle Beschwerden gegen die Beschlüsse
des Deichamtes und des Deichhauptmanns, sofern der Rechtsweg nicht zulässig
5er ingeschlagen. ist, und setzt ihre Entscheidungen nöthigenfalls exekutivisch in
ollzug.
Die Beschwerden an die Regierung können nur:
Car. 3393.) 41 *
a) uͤber