Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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g. 26. 
Wird innerhalb einer Enfernung von zehn Ruthen vom Stromufer oder 
vom Deichfuße eine Pflanzung im Vorlande von der Deichverwaltung als 
nothwendig erachtet, so muß der Eigenthümer auf Anordnung des Deichhaupt- 
manns entweder diese Pflanzung binnen vorgeschriebener Frist selbst anlegen 
und unterhalten, oder den dazu erforderlichen Grund und Boden dem Ver- 
bande gegen Entschábigung überlassen. 
g. 27. 
Bei Feststellung der nach den I#§. 25. und 26. zu gewaͤhrenden Vergä- 
tung ist der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung zu bringen (G. 20. 
des Deichgesetzes). 
Der Betrag wird nach vorgängiger, unter Zuziehung des Besitzers zu 
bewirkender Abschätzung von dem Deichamte, oder in eiligen Fällen von dem 
Deichhauptmann, vorbehaltlich der Genehmigung des Deichamtes, interimistisch 
fesigesetzt und ausgezahlt. 
Ueber die he der Vergütung ist innerhalb vier Wochen nach erfolgter 
Bekanntmachung des festgesetzten Betrages der Rechtsweg zulässig. Wer auf 
diesen verzichten will, kann binnen gleicher Frist Rekurs an die Regierung 
einlegen. 
8 Die Fortnahme der Materialien und die Ausfuͤhrung der Bauten wird 
durch die Einwendungen gegen die vorlaͤufig festgesetzte Entschaͤdigung nicht 
aufgehalten. 
Vierter Abschnitt. 
g. 28. 
Der Deichverband ist dem Oberaufsichtsrecht des Staates unterworfen. Ausschterecht 
Dieses Recht wird von der Königlichen Nezierung in Merseburg, als 
Landespolizei-Behörde, und in höherer Instanz von dem Minister für die land- 
wirthschaftlichen Angelegenheiten gehandhabt nach Maaßgabe dieses Statuts, 
übrigens in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche nach §#. 40., 140. 
bis 143. der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850. den Aufsichtsbehörden 
der Gemeinden zustehen. 
Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen des Sta- 
tutes überall beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und ordentlich erhalten, 
die Grundstücke des Verbandes sorgfältig genutzt und die etwanigen Schulden 
regelmäßig verzinst und getilgt werden. 
Die Regierung entscheidet über alle Beschwerden gegen die Beschlüsse 
des Deichamtes und des Deichhauptmanns, sofern der Rechtsweg nicht zulässig 
5er ingeschlagen. ist, und setzt ihre Entscheidungen nöthigenfalls exekutivisch in 
ollzug. 
Die Beschwerden an die Regierung können nur: 
Car. 3393.) 41 * 
a) uͤber
	        
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