Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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a) uͤber Straffestsetzungen des Deichhauptmanns gegen die Mitglieder und 
Unterbeamten des Verbandes binnen zehn Tagen, 
b) gegen Beschlüsse über den Beitragsfuß (csr. K. 12.), über Erlaß und 
Sündung von Deichkassenbeiträgen, sowie über Entschadigungen, binnen 
vier Wochen 
nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden. ODieselben sind 
bei dem Deichhauptmann einzureichen, welcher die Beschwerde, begleitet mit 
seinen Bemerkungen, ungesäumt an die Regierung zu befördern hat. 
Sonstige Beschwerden sind an eine bestimmte Frist nicht gebunden. 
5. 29. 
Der Regierung muß, damit sie in Kenntniß von dem Gange der Deich- 
verwalkung erhalten werde, jährlich Abschrift des Etats, der Deichschau= und 
Deichamts-Konferenz-Protokolle und ein Finalabschluß der Deichkasse überreicht 
werden. 
Die Regierung ist befugt, außerordentliche Revisionen der Deichkasse 
sowohl, als der gesammten Deichverwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur 
Beiwohnung der Oeichschauen und der Deichamts-Versammlungen abzuordnen, 
eine Geschäftsanweisung für die Deichbeamten nach Anhörung des Deichamtes 
zu ertheilen und auf Gund des Gesetzes vom 11. März 1850. über die Po- 
lizeiverwaltung (Gesetz-Sammlung v. J. 1850. Seite 265.) die erforderlichen 
Pilt eiverordnungen zu erlassen zum Schutz des ODeiches, des Deichgebietes, der 
Gräben, Pflanzungen und sonstigen Anlagen des Verbandes. 
F. 30. 
Bei Wassergefahr ist der Kreislandrath ebenso wie der etwa abge- 
sendete besondere Regieungs- Kommissarius — berechtigt, sich personlich die 
Ueberzeugung zu verschaffen, ob und wieweit die erforderlichen Sicherheits- 
Maaßregeln getroffen sind. Findet Gefahr im Verzuge statt, so kann derselbe 
die ihm nöthig scheinenden Anordnungen an Ort und Stelle selbst treffen. 
Die Deichbeamten haben in diesem Falle seinen Befehlen unweigerlich Folge 
zu leisten. 
  
6C. 31. 
Wenn das Deichamt es unterlaßt oder verweigert, die dem Deichver- 
bande nach diesem Scatut oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf den 
Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die 
Regierung nach Anhörung des Deichamtes die Eintragung in den Etat von 
Amtswegen bewirken oder stellt beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe 
fest und verfügt die Einziehung der erforderlichen Beiträge. Gegen diese Ent- 
scheidung steht dem Deichamte innerhalb zehn Tagen die Berufung an den 
Minister für die landwirthschaftlichen Angezegenheih zu. 
. 32. 
Die Regierung hat auch darauf zu halten, daß den Deichbeamten die 
ihnen
	        
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