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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagaten.
— Nr. 21.—
(Nr. 3403.) Verordnung, die Ermaßigung des Eingangszolles für Rels und die Aufhebung
des Eingangszolles und Festsetzung eines Ausgangszolles für denaturirtes
Baumöl betressend. Vom 12. Juni 1851.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 1c.
verordnen in Folge der, umer den Regierungen der zum Jollverein gehörenden
Staaten getroffenen Uebereinkunft, unter Vorbehalt der Genehmigung der
Kammern, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
g. 1.
Die Bestimmungen der Posttion 25. s. und der Anmerkung 1. zur Po-
sition 26. der zweiten Abtheilung des nach Unserer Verordnung vom 8. No-
vember 1848., vom 1. Januar 1849. an bis auf Weiteres in Kraft gebliebe-
nen Zolltarifs für die Jahre 1840. bis 1848., werden dahin abgeandert, daß
1) Reis, und zwar
a) geschalter dem Eingangszolle o 1 Rchlr.,
b) ungeschälter - -........... 20 Silbergroschen
fuͤr den Zentner Bruttogewicht unterliegt, und
2) Baumöl in Fässern eingehend, wenn bei der Abferkigung auf den Zen-
ner ein Pfund Terpentinöl zugesetzt worden, vom Eingangsyole frei
bleibt, bei der Ausfuhr dagegen einem Ausgangszolle von 5 Silber-
groschen für den Zentner unterworfen ist.
g. 2.
Diese Abaͤnderungen treten mit dem 1. August d. J. in Wirksamkeit.
g. 3.
Unser Finanzminisier wird mit der Ausfuͤhrung dieser Verordnung
beauftragt.
Jahrgang 1851. (Nr. 3408.) 50 Ur-
Ausgegeben zu Berlin den 15. Juni 1851.