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sofern mittlerweile die zu mortifizirende Urkunde vorkommen sollte, nur dann
beruͤcksichtigen, wenn sie durch eine richterliche Verfügung dazu angewiesen wird.
Die während der Wirksamkeit einer solchen Verfügung fällig gewordenen
Dividenden oder Zinsen werden dem durch rechtskräftiges Erkems #g Berech-
tigten nachträglich ausbezahlt, demjenigen dagegen, welcher ein Mortifikations-
Erkenntniß aufzuweisen hat, ohne daß ein gerichtliches Zahlungsverbot voran-
gegangen wäre, nur insoweit, als sie nicht etwa inzwischen gegen Einlieferung
des später mortifizirten Dividendenscheins oder Zins-Kupons anderweitig ent-
richtet worden sein möchten.
An die Stelle des
K. 23.
tritt folgender §.:
Der Reinertrag des Unternehmens wird für jedes Kalenderjahr beson-
ders berechnet und der Abschluß der Jahresrechnung so zeitig vorgenommen,
daß die Vertheilung der festgestellten Dioidende am 1. April erfolgen bann.
Der Reinertrag besteht in demjenigen Betrage, welcher nach Berichtigung
4) der laufenden Unterhaltungs-, Betriebs= und Verwaltungskosten,
2) der Zinsen der Prioritäts-Obligationen und der zu deren Tilgung statu-
tenmäßig feststehenden Quote, sowie ·
3) des statutenmäßigen Beitrags zum Reservefonds (neuer F. 27. in diesem
Nachtrag) von der gesammten Einnahme, welche der Eisenbahnbetrieb
in dem Jahre abgeworfen hat, übrig bleibt.
Im
g. 24..
Die Bestimmung unter C. des §. 24. des Statuts fallt weg, nach
Maaßgabe des voranstehenden neuen §. 23.
Zu
g. 25.
1) Die Bestimmung unter C. dieses F., daß den Regierungen das Stimm-
recht für die amortisirten Aktien Littr. B. erhalten bleibe, fallt fort.
Die besonderen, den Regierungen nach Maaßgabe des Statuts und
dieses Nachtrags zu demselben zustehenden Aufsichts= und Bewilligungs.
rechte (8h. 4. 274., 3702, 38. am Ende, 477. 7 2. 4. 6 7 . 2. 40, 51. 57.
am Schlusse) bleiben dagegen selbstoerständlich in Kraft bis nach gänz-
licher Amortisation oder Veräußerung der Aktien Littr. B.
2) Die Bestimmung dieses §. unter D. wird verändert wie folgt:
Der Amortisationsfonds wird von der Direktion verwaltet, welche
der General-Versammlung und den Regierungen jährlich darüber
Rechnung abzulegen hat.
3) Aus der Bestimmung dieses F. unter F. fallen die Worte „zur Ver-
mehrung des Reservefonds und“ nach Maaßgabe des neuen K. 23.
hinweg.
¶, 3426.) Der