Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 467 — 
3) Derselbe wird zinsbar angelegt, jedoch in einer solchen Weise, daß das 
Kapital jederzeit ohne Aufenthalt fluͤssig gemacht werden kann. 
Die davon aufkommenden Zinsen wachsen dem Reservefonds wiederum zu. 
Zusatz zu 
K. 28. 
Es bleibt der Gesellschaft vorbehalten, bei künftiger Ausgabe neuer Di- 
videndenscheine Talons zu ertheilen. 
Abschnitt IlI. 
Verfassung der Gesellschaft zund Verwaltung ihrer Angelegen- 
eiten. 
A. General-Versammlungen. 
An die Stelle des 
K. 33. 
tritt folgender neuer F. 33. 
B der Berufung der General-Versammlung wird die Zeic und der Or# 
öffentlich bekannt gemacht werden G. 58.), wann und wo die Aktien-Inhaber 
sich über den Besitz von Aktien auszuweisen haben, um Eintrittskarten, die zu- 
leich die Zahl der dem Berzeiger zukommenden Stimmen bescheinigen, und 
Hilers zur freien Fahrt nach Ludwigslust in Empfang zu nehmen. 
Es werden auch auf Vorzeigung von Depositalscheinen über bei öffent- 
lichen Instituten deponirte Aktien Anmeldungen angenommen und Stimmkarten 
und Billets zur freien Fahrt verabfolgk. 
Nur die Inhaber von mindestens fünf Aktien können in der General- 
Versammlung erscheinen und haben ein Stimmrecht für je fünf Aktien mit 
Einer Stimme. 
Die Regierungen, welche die Aktien Littr. B. übernommen haben, kön- 
nen ihr Stimmrecht nur mit Einer Stimme für je zehn der in ihrem Besitze 
befindlichen Aktien ausüben. 
Vormünder, Kuratoren, Repräsentanten öffentlicher Anstalten und Kor- 
porationen müssen sich über ihr Recht zur Vertretung ausweisen und kön- 
nen den General-Versammlungen, auch ohne persönlich Aktionaire zu sein, 
beiwohnen. 
Oie Regierungen, welche die Aktien Uittr. B. übernommen haben, wer- 
den durch Kommissarien vertreten, in deren Kommissorium die Zahl der Aktien, 
für welche sie zu stimmen berechtigt sind, ausgedrückt ist. 
Zusatz zu 
F. 35. 
Die Bestimmungen unter 1. und 2. dieses Paragraphen werden verän- 
dert wie folgt: » 
Jahrgang 1851. 64 1) die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.