Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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1) die Zahl der in der General-Versammlung vertreten gewesenen Aktien 
(neuer F. 33.), welche nach den abzugebenden Stimm-Certifikaten berech- 
net wird; 
2) das Resultat der Abstimmung über jeden n Berathung und Beschluß- 
nahme gebrachten Gegenstand. Dieses Resultat ist jedenfalls noch in 
der General-Versammlung bekanm zu machen. 
An die Stelle des 
g. 36. 
tritt folgender veraͤnderter Paragraph: 
In den ordentlichen General-Versammlungen jeden Jahres müssen vor- 
gelegt werden: 
1) der detaillirte gedruckte Verwaltungs-Etat (Voranschlag) für das be- 
gonnene Verwaltungsjahr, welcher überdies wenigstens 14 Tage vor 
der General-Versammlung bei den Böreaus der Direktions-Deputatio- 
nen unentgeltlich in Empfang genommen werden kann; 
2) der Bericht des Ausschusses über seine Thatigkeit, sowie der Bericht 
der Direktion über die Verwaltung des verflossenen Jahres und die 
darüber von dem Ausschusse eiwa gemachten Bemerkungen; 
3) der Rechnungsabschluß des vergangenen Jahres mit denjenigen von dem 
Ausschusse gemachten Erinnerungen, welche von der Direktion nach dem 
Ermessen des Ausschusses unerledigt geblieben sind. Die General-Ver- 
sammlung hat zu beschließen, welche dieser Erinnerungen gegen die 
Direktion weiter verfolgt werden sollen. 
4) Sind die Ergänzungswahlen für die ausgeschiedenen Mitglieder des 
Ausschusses vorzunehmen, und zwar nach den für diese Wahlen im F. 45. 
gegebenen besonderen Normen. 
Zusatz zu 
K. 37. 
r Die Bestimmung unter 1. dieses Paragraphen lautet nunmehr wie 
folgt: 
1) über die Ausdehnung der Geschaste der Gesellschaft auf die im zweiten 
Satz des F. 4. bezeichneten entfernteren Zwecke derselben, jedoch kömmen 
derartige Anträge ohne vorgängige spezielle Zustimmung der bei den 
Aktien Littr. B. betheiligten Regierungen nicht an die General-Versamm- 
lung gebracht werden. 
An die Stelle des 
tritt folgender neuer K. 38. 
Außer den im vorigen Paragraphen den General-Versammlungen aus- 
dräcklich vorbehaltenen Gegenständen und Angelegenheiten, soll den Aktien- 
Inhabern Gelegenheit gegeben werden, Vorschläge zur Beschlußnahme angie 
e? 
g. 38.
	        
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