Metadata : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

Das  Salzmonopol.  Das  Lotteriemonopol.  243

Diese  finanziellen  Ersolge  bildeten  dann  einen  Ersatz  für  die  nicht  erreichten
volkswirtschaftlichen.  Nicht  eingeführt  wurde  das  Kaffeemonopol  in  den  west—
lichen  Provinzen,  die  statt  dessen  eine  feste  Summe  als  Abschlagszahlung  entrichteten.


5.  Das  Salzmonopol  bestand  in  den  östlichen  Provinzen  in  der
bisherigen  Verfassung  fort,  nach  der  jeder  Unterthan  verpflichtet  war,  eine
bestimmte  Menge  Salz  während  des  Jahres  aus  den  königlichen  Salzfaktoreien
zu  entnehmen  und  sich  hierüber  eine  Bescheinigung  in  seinem  Salzbuche  ausstellen
  zu  lassen.  Eine  Verordnung  vom  8.  4.  17741)  setzte  den  jährlichen
Salzverbrauch  dahin  fest,  daß  für  jede  über  neun  Jahre  alte  Person  vier
Metzen  und  eine  halbe  Metze  für  das  in  den  Häusern  gesalzene  und  geräucherte
Fleisch,  zwei  Metzen  für  eine  milchende  Kuh,  eine  Metze  für  fünf  milchende
Schafe,  halb  so  viel  für  nicht  milchende,  anderthalb  Metzen  für  einen  Wispel
Getreide  zum  Brauen  jährlich  zu  entnehmen  waren.  Den  Verbrauch  der
Gastwirte  und  ähnlicher  Gewerbtreibender  bestimmte  der  Salzinspektor  nach
eigenem  Gutdünken.

Diese  im  Osten  schon  lange  bestehende  Salzkonscription  wurde  1751
auch  für  Kleve-Mark  und  Moers,  1752  für  das  Mindensche  Kammerdepartement
  und  1753  für  Geldern  eingeführt.)  Allein  in  Ostfriesland
gelangte  1766  zwar  das  Salzmonopol,  aber  nicht  die  Salzkonscription  zur
Einführung.  Vielmehr  zahlten  die  Stände  eine  bestimmte  Abschlagssumme
und  übernahmen  dafür  den  Detailverkauf  des  Salzes,  ohne  daß  den  Unterthanen
  die  Verpflichtung  zur  Abnahme  einer  bestimmten  Menge  Salz  auferlegt
  wurde.  So  lange  das  für  Ostfriesland  angesetzte  Salzguantum  im
Lande  nicht  verkauft  wurde,  mußten  die  Stände  den  Preis  für  das  nicht  verkaufte
  Salz  aus  den  ständischen  Kassen  zahlen,  während  gegen  Ende  des
Jahrhunderts,  als  mehr  Salz  in  der  Provinz  verbraucht  wurde,  wie  angesetzt
war,  der  Mehrertrag  den  ständischen  Kassen  zufloß.)

6.  Das  Lotteriemonopol.  Zur  Errichtung  des  Lotteriemonopols
trat  der  König  mit  dem  Italiener  Calzabigi  in  Verbindung,  der  mit  dem
Titel  eines  Geh.  Finanzrats,  einem  Gehalte  von  3300  Thlrn.  und  einer
Tantieme  von  fünf  Prozent  des  Reingewinns  in  preußische  Dienste  trat,
worauf  der  König  durch  ein  Patent  vom  8.  2.  1763  die  Einrichtung  der
Staatslotterie,  neben  der  alle  Privatlotterien  verboten  wurden,  bekannt  machte.
Bald  darauf  wurde  die  Lotterie  dem  Calzabigi  in  Pacht  gegeben,  wodurch  der
Staat  aufhörte  mit  der  Verwaltung  befaßt  zu  sein.

1)  A.  a.  O.  V,  4,  Nr.  27.
2)  Riedel,  Pr.  Staatshaushalt,  S.  78.
3)  Wiarda,  Ostfriesische  Geschichte  IX,  S.  118.
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