Das Salzmonopol. Das Lotteriemonopol. 243
Diese finanziellen Ersolge bildeten dann einen Ersatz für die nicht erreichten
volkswirtschaftlichen. Nicht eingeführt wurde das Kaffeemonopol in den west—
lichen Provinzen, die statt dessen eine feste Summe als Abschlagszahlung entrichteten.
5. Das Salzmonopol bestand in den östlichen Provinzen in der
bisherigen Verfassung fort, nach der jeder Unterthan verpflichtet war, eine
bestimmte Menge Salz während des Jahres aus den königlichen Salzfaktoreien
zu entnehmen und sich hierüber eine Bescheinigung in seinem Salzbuche ausstellen
zu lassen. Eine Verordnung vom 8. 4. 17741) setzte den jährlichen
Salzverbrauch dahin fest, daß für jede über neun Jahre alte Person vier
Metzen und eine halbe Metze für das in den Häusern gesalzene und geräucherte
Fleisch, zwei Metzen für eine milchende Kuh, eine Metze für fünf milchende
Schafe, halb so viel für nicht milchende, anderthalb Metzen für einen Wispel
Getreide zum Brauen jährlich zu entnehmen waren. Den Verbrauch der
Gastwirte und ähnlicher Gewerbtreibender bestimmte der Salzinspektor nach
eigenem Gutdünken.
Diese im Osten schon lange bestehende Salzkonscription wurde 1751
auch für Kleve-Mark und Moers, 1752 für das Mindensche Kammerdepartement
und 1753 für Geldern eingeführt.) Allein in Ostfriesland
gelangte 1766 zwar das Salzmonopol, aber nicht die Salzkonscription zur
Einführung. Vielmehr zahlten die Stände eine bestimmte Abschlagssumme
und übernahmen dafür den Detailverkauf des Salzes, ohne daß den Unterthanen
die Verpflichtung zur Abnahme einer bestimmten Menge Salz auferlegt
wurde. So lange das für Ostfriesland angesetzte Salzguantum im
Lande nicht verkauft wurde, mußten die Stände den Preis für das nicht verkaufte
Salz aus den ständischen Kassen zahlen, während gegen Ende des
Jahrhunderts, als mehr Salz in der Provinz verbraucht wurde, wie angesetzt
war, der Mehrertrag den ständischen Kassen zufloß.)
6. Das Lotteriemonopol. Zur Errichtung des Lotteriemonopols
trat der König mit dem Italiener Calzabigi in Verbindung, der mit dem
Titel eines Geh. Finanzrats, einem Gehalte von 3300 Thlrn. und einer
Tantieme von fünf Prozent des Reingewinns in preußische Dienste trat,
worauf der König durch ein Patent vom 8. 2. 1763 die Einrichtung der
Staatslotterie, neben der alle Privatlotterien verboten wurden, bekannt machte.
Bald darauf wurde die Lotterie dem Calzabigi in Pacht gegeben, wodurch der
Staat aufhörte mit der Verwaltung befaßt zu sein.
1) A. a. O. V, 4, Nr. 27.
2) Riedel, Pr. Staatshaushalt, S. 78.
3) Wiarda, Ostfriesische Geschichte IX, S. 118.
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