Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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4) Die im I. und II. Abschnicre für die Straße über Neu-Berun getroffe- 
nen Bestimmungen werden auf die durch die Eisenbahn über Myslowitz 
gebildete Straße ausgedehne. 
5) Die im Abschnitt ll. aufgeführten Durchgangs-Abgabensätze werden er- 
mäßigt, wie folgt: 
unter A. auf 5 Sgr. oder 174 Kr. vom Zentner; 
. B. 1., 2. und 4. auf 27 Sgr. oder 82 Kr. vom Zentner; 
- B. 3. auf 14 Sgr. oder 42 Kr. vom Zentner. 
Fünfte Abtheilung des Tarifes. 
Die allgemeinen Bestimmungen werden vervollständigt: 
a) durch den Zusatz: 
„Der Ein-, Aus= und Durchgangszoll wird nach denjenigen Tarif- 
sätzen und Vorschriften entrichtet, welche an dem Tage gültig sind, 
an welchem: 
1) die zum Eingange bestimmten Waaren bei der kompetenten 
Fabier zur Verzollung oder zur Abfertigung auf Begleit- 
schein II., 
2) die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waaren 
bei einer zur Erheng des Ausgangsgolles befuglen Abferti- 
gungsstelle, 
3) die zum Durchgange bestimmten Waaren: 
a) im Falle der unmittelbaren Durchfuhr, bei dem Grenz- 
eingangsamte zur Durchfuhr, 
b) im Falle der mittelbaren Durchfuhr, bei dem Nieder= 
lageamte zur Versendung nach dem Auslande 
angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden“; 
D) durch die Abänderung der Bestimmung unter III. d. „Bei Ballen von 
einem Bruttogewichte“ u. s. w. in folgender Weise: 
„Bei Waaren, für welche der Tarif eine vier Pfund übersteigende 
Tara für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Brutto- 
ewichte über acht Zentner zur Verzollung angemeldet werden, der 
Wahl des Zollpflichtigen überlassen, entweder sich mit der Tara- 
vergütung für acht Zentner zu begnügen, oder auf Ermittelung des 
Nektogewichtes durch Verwiegung anzutragen. 
ei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif Abth. II. 2. c. 
und 41. c.) findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen 
von einem Bruttogewichte über sechs Zentner angemeldet werden, 
—— der-
	        
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