Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Erster Nachtrag 
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dem Statute der Neisse-Brieger Eisenbahn-Gesellschaft. 
Unter Aufhebung der S#. 19., 32. und 15. werden an deren Stelle 
folgende Bestimmungen gesetzt: 
S. 19. 
Die General-Versammlungen werden in Breslau abgehalten und von 
dem ODirektorio einberufen. Die Einladung erfolgt durch zweimalige Be- 
kanntmachung in dem Allgemeinen Preußischen Staats-Anzeiger, der Bres- 
lauer und der Schlesischen Zeitung, und zwar muß die zweite Insertion spä- 
testens vierzehn Tage vor dem Tage der Versammlung erfolgen. Sollte 
Eine dieser Zeitungen eingehen, so wird von dem Direklorio mit Genehmi- 
gung des Königlichen Handels-Ministerii an ihre Stelle eine andere Zei- 
tung gesetzt. 
F. 32. 
Die Mitglieder und Stellvertreker des Direktorii müssen ihren Wohnsitz 
in Breslau haben und Besitzer von zehn Aktien sein, welche während der 
Dauer des Amtes bei der Gesellschafts-Kasse niederzulegen sind. 
Nicht wahlfähig sind: 
1) Beamte der Gesellschaft; 
2) Personen, welche in Konkurs versunken sind oder ihre Zahlungen einge- 
stellt haben und nicht im Stande sind, die vollständige Befriedigung ihrer 
Gläubiger nachzuweisen; 
3) Personen, über die eine Kuratel eingeleitet ist. 
Auch dürfen 
4) zwei Mitglieder resp. Stellvertreter des Oirekrori## nicht Theilnehmer an 
demselben Handlungzsgeschäfte sein. 
F. 45. 
Wahlfähigkeitl. 
Die Mitglieder und Stellvertreter des Ausschusses müssen ihren Wohn- 
sitz in Breslau haben. 
Nicht wahlfähig sind: 
1) Beamte der Gesellschaft; 
2) Per-
	        
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