Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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2) Personen, welche in Konkurs versunken sind oder ihre Zahlungen einge- 
stellt haben und nicht im Stande sind, die vollständige Befriedigung 
ihrer Gläubiger nachzuweisen; 
3) Personen, über die eine Kuratel eingeleitet ist. 
Auch dürfen 
4) zwei Mitglieder resp. Stellvertreter des Direktorü# nicht Theilnehmer an 
demselben Handlungsgeschäfte sein. 
Die al#f Grund der bisherigen sowie heutigen Wahlverhandlung fun- 
girenden, in Neisse oder drei Meilen im Umkreise von Neisse wohnhaften Mit- 
glieder und Stellvertreter des Direktorii und Ausschusses bekleiden ihr Amt bis 
zum 1. Juli des Jahres 1852. Von diesem Zeitpunkte ab treten die in der 
nachsten ordentlichen General-Versammlung auf Grund des gegenwatrtigen 
Statuten-Nachtrages an ihrer Stelle zu erwählenden Mitglieder und Stell- 
vertreter des Direklorii und des Ausschusses in Funktion. 
Vorstehender Statuten-Nachtrag ist in der heutigen General-Versammlung 
der Aktionare der Neisse-Brieger Eisenbahn-Gesellschaft errichtet worden. 
Breslau, den 30. Mai 1851. 
  
(Nr. 3438.)
	        
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