Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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6. 2. 
Die Prioritcks-Obligationen werden mit 4 Prozent jährlich verzinsek, 
und die Zinsen in halbjährigen Terminen am 2. nuar und 1. Juli jeden 
Jahres in Münster berichtigt. Zinsen von Prioritäts-Obligarionen, deren Er- 
hebung innerhalb vier Jahren von dem, in dem betreffenden Kupon bezeichne- 
ten Zahlungstage an nicht geschehen ist, verfallen zum Verkheil der Gesellschaft. 
g. 3. 
Die Prioritaͤts-Obligationen unterliegen der Amortisation, wozu alljaͤhr- 
lich die Summe von 1000 Rthlr. unter Zuschlag der durch die eingelösten 
Prioritaͤts-Obligationen ersparten Zinsen, aus dem Ertrage des Eisenbahn- 
Unternehmens verwendet wird. 
Die Zuruͤckzahlung der amortisirten Obligationen erfolgt am 1. Juli 
jeden Jahres, zuerst im Jahre 1854. Es bleibt jedoch der Direktion mit Zu- 
stimmung des Verwaltungsraths vorbehalten, den Amortisationsfonds zu ver- 
stärken, und so die Tilgung der Priorikäts-Obligationen zu beschleunigen. Auch 
sieht der Eisenbahn-Gesellschaft das Recht zu, außerhalb des Amortisations= 
Verfahrens die noch vorhandenen Prioritäts-Obligarionen alle oder theilweise 
durch die öffenrlichen Blätter mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen, und durch 
Zahlung des Nennwerthes einzulösen. 
Ueber die geschehene Amortisation wird dem für das Eisenbahn-Unter- 
nehmen bestellten Königlichen Kommissariate alljährlich ein Nachweis vorgelegt. 
F. 4. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligarionen sind auf die Höhe der darin 
verschriebenen Kapital-Beträge und der dafür nach H. 2. zu zahlenden Zinsen 
Gläubiger der Münster-Hammer Eisenbahn-Gesellschaft und haben in dieser 
Eigenschaft an dem Gesellschafts-Vermögen ein unbedingtes Vorzugsrecht vor 
den Stamm-Aktien nebst deren Dividenden. 
F. 5. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung 
der darin verschriebenen Kapikal-Beträge anders, als nach Maaßgabe des im 
§. 3. gedachten Amortisationsplans zu fordern, ausgenommen: 
a) wenn ein Zinszahlungs-Termin länger als 3 Monate unberichtigt 
bleibt; 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn durch Schuld der Gesell- 
schaft länger als 0 Monate ganz aufhört; 
c) wenn gegen die Eisenbahn-Gesellschaft Schulden halber Exekution voll- 
streckt wird; 
!) wenn die im D. 3. festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird. 
In den Fällen a. bis c. bedarf es einer Kündigung nicht, sondern das 
Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zu- 
rückgefordert werden, und zwar: 
zu ##. bis zur Zahlung der betreffenden Zins-Kupons, 
zu
	        
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