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. 19.
Fuͤr die den Austritt aus der Kirche und die Fuͤhrung der Civilstands-
Feiter betreffenden Akte werden vorlaufig noch die bisherigen Gebühren fort-
erhoben.
Die bisherigen Examinations= und Introduktions-Gebühren sind bis zum
Erlaß neuer Bestimmungen darüber fort zu beziehen. ·
Die Sukkumbenh-Srrafen fallen fort und darf darauf nicht mehr erkannt
werden.
§. 20.
Alle bisherige diesem Gesetz und dem ihm angehängten Tarif zuwider-
laufende Beslimmungen, namentlich alle Tax-Ordnungen und darauf bezügliche
Vorschriften, soweit sie diejenigen Gerichte betreffen, für welche diese Verord-
nung maaßgebend ist (F. 1.), sind aufgehoben.
. 21.
Wenn in einer am 1. Januar 1832. noch nicht beendigten Rechtsange-
legenheit oder Instanz die Kosten oder Stempel bereits theilweise zum Ansatz
gekommen sind, so kommt deren Betrag auf die nach dem neuen Tarif zu liqui-
direnden Kosten in Abzug.
g. 22. "„
Der Justiz-Minister ist mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt und
hat insbesondere die behufs Regulirung der Buchführung und der Kassen-
Verwaltung erforderlichen Insiruktionen zu erlassen.
Tarif.
Vorbemerkungen.
J. B. Berechnung der Kosten nach den Sätzen des Tarifs, welche für
Beträge von je 1, 10, 25, 50, 100, 200, 500, 1000 und 2000 Rchlr.
bestimmt sind, werden auch für die nur angefangenen Beträge die vollen
Sätze berechnet.
Die Erhebung der Kosten erfolgt in Thalern und Silbergroschen. Ueber-
schießende Pfennige werden, wenn sie unter : Silbergroschen betragen,
nicht in Rechnun gellell, betragen sie Silbergroschen oder mehr, so
wird ein voller Eri ergroschen erhoben.
Jedem vollen Thaler eines zu erhebenden Kostenbetrages werden noch
sechs Silbergroschen zugeschlagen. Dieser Zuschlag wird nicht erhoben
von den Kosten für Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit (#. 16. bis 24.),
eben
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III.
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