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eben so wenig von den Nebenkosten (FH. 24. Nr. 42 und 61. bis 67.).
Die Ermäzigung oder Aufhebung desselben soll eintreten, sobald das
Verhältniß der Staats-Einnahmen es gestaktet.
Erster Abschnitt.
Kosten für Handlungen der streitigen Gerichtsbarkeit.
I. Zurückgewiesene Klagen und Rechtsmittel, Beschwerden u. s. w.
V. 1.
A. Für die Aufnahme von Klagen, Gesuchen und Anträgen wird nicht
besonders luoir, für die Zurückweisung einer Klage, eines Rechtsmittels, eines
nicht zum Betriebe der unbeendigten Insianz gehörigen Antrages, einer Be-
schwerde über die Gebühren-Liquidation des Rechtsanwalts oder Notars, sowie
in allen Fällen, wenn eine Klage zwar mitgetheilt, aber vor Eingang der
Klagebeantwortung zurückgenommen, oder wenn eine Klage zwar angemeldet,
aber nicht im Anschluß an diese Anmeldung wirklich erhoben wird, und wenn
ein Rechtsmittel zwar angemelder, aber nicht eingeführt wird, ebenso für gé=
richtliche Aufkündigung von Kapitalien, Miethen u. s. w., für Zahlungs-Auf-
forderungen wegen Erstattung außergerichtlicher Kosten, für Atteste der Rechts-
kraft von Erkenntnissen und andern nach völliger Beendigung der Sache aus
den Prozeß-Akten ertheilten Bescheinigungen oder Ausfertigungen ist zu er-
heben:
1) von dem Betrage bis zu 100 Rthlr. von je 10 Rthlr.: 24 Sgr., jedoch
nicht unter 5 Sgr.,
2) von dem Mehrbetrage bis zu 200 Rehlr. von je 10 Rthlr.: 11 Sgr.,
3) von dem Mehrbetrage von je 50 Rthlr.: 5 Sgr. bis zu einem höchsten
Satz von 4 Rrchlr.
g. 2.
B. Für Bescheide der höheren Instanz auf unbegründet befundene Be-
schwerden wird der Satz 1. noch um die Hälfte erhöht, jedoch nicht unter
10 Sgr. überhaupt angesetzt.
II. Im Mandatsverfahren.
F. 3.
Für das ganze Mandatsverfahren einschließlich der Benachrichtiung des
Klägers über die erfolgte Insinuation des Mandats werden erhoben:
1) von dem Betrage bis zu 100 Rthlr. von je 10 Rthlr.: 5 Sgr.,
2) von dem bis zu 200 Rthlr. von je 10 Rthlr.: 21 Sgr.,
3) von dem bis zu 500 Rcthlr. von je 50 Rthlr.: 74 Sgr.,
4) von dem bis zu 1000 Rthlr. von je 100 Rthlr.: 10 Sgr.,
5) von dem von je 100 Rthlr.: 24 Sgr.
(D, 3460.) Wenn