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darunter um die Haͤlfte des Satzes A., in allen uͤbrigen Prozessen um den
vollen Satz A. erhöhr. Dabei wird jedoch in den Prozessen, deren Gegenstand
mehr als 50 Rehlr. beträgt, wenn die Beweisesaufnahme nur einen Theik des
Prozeßobjekts betrifft, auch nur der Betrag dieses Theils der Berechnung zu
Grunde gelegt.
F. 7.
Für die Abnahme nothwendiger Eide und die Abfassung der Purifika-
toria, für die in Prozessen vorkommenden Nominationen, Litis-Oenunziationen,
akzessorischen Interventionen und Assistenzleistungen werden keine Gerichtskosten
angesetzt; bei uneigentlichen Rekonventionen nur nach dem höchsten Objekr.
S. 8.
D. Wenn bei Erlassung des Erkenntnisses ein Theil des ursprünglichen
Klage= oder Beschwerde-Petitl nicht mehr streitig ist, — sei es, weil derselbe
durch Vergleich oder Entsagung abgemacht oder anerkannt ist, — so werden
die Kosten für jeden Theil des Anspruchs nach seinem Betrage besonders
berechnet.
Bei unschätzbaren Objekten tritt diese Bestimmung jedoch nur insofern
ein, als rücksichtlich des durch Erkenntniß zu entscheidenden Theils des An-
spruchs überhaupt eine niedrigere Kolonne (F. 11. Nr. 4. a. des Gesetzes) zu
arbitriren ist, als für den ursprünglichen Anspruch. In allen Fällen dürfen
die Kosten nicht höher berechnet werden, als nach dem ungetheilten Objekt.
Bei besonderen Prozeßarten.
S. 9.
A. Für eine Beweisesaufnahme zum ewigen Gedächtniß, in Diffamations-
und Provokations-Prozessen (Allg. Gerichts-Ordnung Thl. I. Tit. 32.); für
die Verhandlung schleuniger Arrestsachen, welche nicht mit der Hauptsache zu-
gleich verhandelt werden (Allg. Gerichts-Ordnung Thl. I. Tit. 29. S. 30. bis
40.); für die Regulirung eines Interimistikum, welche in besonderen Verhand-
lungen erfolgt; für die Verhandlung von Depositions-Anträgen (Allg. Land-
recht Thl. 1I. Tit. 10. W. 21 1. u. ff.) bei verstatteter Deposition; in den auf
Todeserklarung gerichteten Prozessen, sowie in Aufgebots= und Amortisarions=
sachen; endlich in jeder anderen besonderen Art prozeßrichterlichen Verfahrens,
welches, ohne eigentlicher Prozeß zu sein, eine richterliche Festsetzung oder Ent-
scheidung bezielt, und wofür in diesem Tarif nicht besondere Besiimmungen ge-
troffen sind, kommt für das ganze Verfahren nur der einfache Satz zub III.
A. zur Anwendung; in den Aufgebots= und Amortisationssachen für jedes auf-
ebotene Objekt (dessen Werth bei Objekten über 100 Rehlr. wie bei unschätz-
haren Gegenständen zu besimmmen ist), und mit der Maaßgabe, daß für die
dabei eintretenden Spezial-Prozesse die Kosten nach den Bestimmungen der
§. 4. bis 8. besonders zu berechnen sind. ·
sah-gm1851.(1sk.3150.) 87 g. 10.