Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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auf den Uns zu erkennen gegebenen Wunsch der Fuͤrsten von Hohenzollern- 
Hechingen und Sigmaringen Liebden mehrere Abaͤnderungen in der Form der 
Ordenszeichen genehmigt, woruͤber Wir eine besondere Anordnung erlassen haben. 
Diese von Uns beschlossenen Statuten und Satzungen des Hausordens 
Unseres Koͤniglichen Preußischen und des Fuͤrstlichen Hohenzollerschen Hauses 
sollen jederzeit stets fest und unverbruͤchlich gehalten werden; des zu Urkund 
haben Wir solche Hoͤchsteigenhaͤndig unterschrieben und Unser Koͤnigliches In- 
siegel beidrucken lassen. 
Gegeben auf Unserer Stammburg Hohenzollern am Tage der Huldi- 
gung Unserer Hohenzollerschen Lande am 23. August nach Christi unseres 
Erloͤsers Geburt im 1851sten Jahre. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
erlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Obex-Hosbuchdwmoerei. 
(Rudolph Decker.)
	        
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