Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 715 — 
transportirt werden muß, so hat dem letzteren der ausweisende Staat die 
Haͤlfte der bei dem Durchtransporte entstehenden Kosten zu erstatten. 
Muß der Ausgewiesene im Falle des H. 9. in den Staat, aus welchem 
er ausgewiesen worden war, wieder zuruͤckgebracht werden, so hat dieser Staat 
saͤmmtuche Kosten des Ruͤcktransportes zu verguͤten. 
S. 12. 
Können die betreffenden Behörden über die Verpflichtung des Staates, 
welchem die Uebernahme angesonnen wird, sich bei dem darüber stattfindenden 
Schriftwechsel nicht einigen und ist die Meinungsverschiedenheit auch im diplo- 
matischen Wege nicht zu beseitigen gewesen, so wollen die betheiligten Regie- 
rungen den Streitfall zur schiedsrichterlichen Entscheidung einer dritten deut- 
schen Regierung stellen, welche zu den Mitkontrahenten des gegenwärtigen Ver- 
trages gehört. 
Die Wahl der um Abgabe des Schiedsspruchs zu ersuchenden deutschen 
Regierung bleibt demjenigen Staate überlassen, der zur Uebernahme des Aus- 
gewiesenen verpflichter werden soll. 
An diese dritte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen jedesmal 
nur eine Darlegung der Sachlage, wovon der anderen Regierung eine Ab- 
schrift nachrichtlich mitzutheilen ist, in kürzester Frist einzusenden. 
Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen welche von keinem 
Theile eine weitere Einwendung zulässig ist, hat derjemge Staat, in dessen Ge- 
biet das auszuweisende Individuum beim Entstehen der Differenz sich befun- 
den, die Verpflichtung, dasselbe in seinem Gebiete zu behalten. 
g. 13. 
Gegenwärtige Uebereinkunft tritt vom 1. Januar 1852. an und wwar 
dergestalt m Wirksamkeit, daß alle Fälle zweifelhafter Uebernahme-Verbind-= 
lichkeir, welche bis zu diesem Zeitpunkte zwischen den beiderseitigen Behörden 
noch nicht zur Eröôrkerung gelangt, oder, falls dies bereits der Fall gewesen, 
bis eben dahin durch ein bündiges Anerkenntniß oder durch schiedörichrerliche 
Entscheidung noch nicht definitio erledigt worden sind, nach den neu vereinbar- 
ten Bestimmungen beurtheilt werden sollen. . 
Mit dem 1. Januar 1852. treten saͤmmtliche Vereinbarungen wegen der 
Uebernahme von Ausgewiesenen, welche bisher zwischen den kontrahirenden 
Staaten bestanden, außer Kraft. 
g. 1i. 
Jedem kontrahirenden Theile steht das Recht zu, ein Jahr nach der von 
ihm ausgesprochenen Kuͤndigung von der gegenwärtigen Uebereinkunft zurück- 
zutreten. . 
. 15. 
Allen deutschen Bundessiaaten, welche die gegenwärtige Uebereinkunft 
nicht mit abgeschlossen haben, steht der Beilritt zu derselben offen. Dieser 
(Nr. 3403.) Bei-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.