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(Nr. 3465.) Allerhoͤchster Erlaß vom 23. Oktober 1851., betreffend die Erhebung des
Chausseegeldes auf der Chausseestrecke von Gruͤnberg in der Richtung auf
Wittgenau fuͤr eine halbe Meile.
A.f Ihren Bericht vom 8. Oktober d. J. genehmige Ich, daß auf der von
Gruͤnberg in der Richtung auf Wittgenau erbauten Chausseestrecke das Chaussee-
eld fuͤr eine halbe Meile nach dem fuͤr die Staatsstraßen jedesmal geltenden
hausseegeld-Tarif erhoben werde. Zugleich bestimme Ich hierdurch, daß das
Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien nach
Maaßgabe der für die Staats-Chausseen gelrenden Vorschriften, auch die dem
Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Besiimmungen wegen
der Chausseepolizei-Vergehen auf diese Straße Anwendung finden sollen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Magdeburg-Halberstadter Eisenbahn, den 23. Oktober 1831.
Friedrich Wilhelm.
Für den abwesenden Minister für Handel 2rc.
Simons. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffenkliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Redigirt im Burcau des Staats -Ministerums.
Verlin, gedruckt in der Keniglichen Gebeimen Ober--Hofbuchdeucterei.
(Ruolph De#.)