Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Dlese Gebühren haben die Baugewerke von den Bauunternehmern auch dann 
zu fordern, wenn es wegen versagter Baugenchmigung oder aus irgend einem an- 
dern Grunde zur Ausführung des Baues nicht kom 
Uebrigens gelten dieselben lediglich als wesun, wegen deren Be- 
richtigung die Berechtigten sich zunächst an die Pflichtigen zu wenden, da nöthlg 
den Klagweg zu beschreiten haben. 
TAuch bleibt es den Baugewerken unbenommen, sich mit den Auftraggebern. 
über eine von vorstehenden Gebührensätzen abweichende Zahlung zu vereinigen. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und mit 
Unserem größeren Regierungssiegel bedrucken lassen. 
Greiz, den 30. Mai 1856. 
(L. S.) Heinrich XX. 
Otto.