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Dlese Gebühren haben die Baugewerke von den Bauunternehmern auch dann
zu fordern, wenn es wegen versagter Baugenchmigung oder aus irgend einem an-
dern Grunde zur Ausführung des Baues nicht kom
Uebrigens gelten dieselben lediglich als wesun, wegen deren Be-
richtigung die Berechtigten sich zunächst an die Pflichtigen zu wenden, da nöthlg
den Klagweg zu beschreiten haben.
TAuch bleibt es den Baugewerken unbenommen, sich mit den Auftraggebern.
über eine von vorstehenden Gebührensätzen abweichende Zahlung zu vereinigen.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und mit
Unserem größeren Regierungssiegel bedrucken lassen.
Greiz, den 30. Mai 1856.
(L. S.) Heinrich XX.
Otto.