Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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g. 85. 
— Die jährlichen Beiträge sind im Allgemeinen so zu berechnen, daß da- 
e 
—— durch nicht mehr als der Bedarf des vorangegangenen Jahres aufgebracht 
chreibung. wird. 
Jeder Beitrag muß aber in dem Satze für 100 Rthlr. Versicherungs- 
werth immer in Silbergroschen abgerundet sein. 
Bildet sich dadurch ein Ueberschuß über den Bedarf, so wird derselbe bei 
dem nächsten Ausschreiben verwender. 
S. 86. 
Zur Enrrichtung der Beiträge sind alle Besitzer versicherter Gebäude, 
ohne alle Ausnahme, verpflichtet. Diejenigen, welche ausgeschlossen werden 
(F. 42.) oder freiwillig austreten (F. 44.), haben denselben noch für das Jahr, 
innerhalb dessen oder mit dessen Schluß sie ausscheiden, zu zahlen. Für abge- 
brannte, abgetragene oder eingestürzte Gebäude sind die Beiträge bis zur Lö- 
schung fort zu entrichten. 
K. 87. 
Die Hoôhe des von einem jeden Gebäude zu entrichtenden Beitrages wird 
bestimmt durch die Höhe der aufzubringenden Entschädigungs-Summe, durch die 
Höhe der aufzubringenden Versicherungs-Summe des beitragenden Gebäudes und 
durch die Klasse, welcher dasselbe seiner Bauart und Bestimmung nach angehört. 
Kirchen und deren Thürme werden jedoch bei der Repartition nur mir der 
Hülfte ihrer Versicherungs-Summe in Anschlag gebracht. 
g. 88. 
B. Antrüttsgel- Außer diesem Beitrage muß für jedes zur Gesellschaft neu hinzutretende 
ber. Gebäude sowohl, als für jede Erhöhung eines bei derselben bereits versicherten 
Gebändes als Antriktsgeld von jedem Hundert der neuen Versicherungs= oder 
Eneschädigunge-Summe K % (Prozent) gezahlt werden, welches zugleich bei dem 
nächsten Ausschreiben mit repartirt wird und zu dem Fonds der Gesellschaft 
fließt. 
g. 89. 
niichung. Die Beitraͤge muͤssen spaͤtestens bis zum 1. Februar an die Feuer-So- 
zietäts-Kasse eingezahlt werden. Die nach Ablauf dieser Frist noch rücksiändi- 
en Beiträge hat der Direktor sammt 5 o6 (Prozent) Verzugszinsen, welche 
Hers auf sechs Monate berechnet werden, von den einzelnen Restancen nöthigen- 
falls durch in das Gut selbst vollstreckbare Exekurion einzuziehen. 
Die
	        
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