Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 738 — 
(Nr. 3472.) Allerhöchster Erlag vom 28. November, 1851., betreffend die in Gemaͤßheit des 
Gesetzes vom 7. Dezember 1849. aufzunehmende Staatsanleihe von sechs- 
zehn Millionen Thalem. 
D. Antrage in Ihrem Berichte vom 27. d. Mts. entsprechend, beslimme 
Ich hiermit, daß die in Gemaßheit des Gesetzes vom 7. Dezember 1849., be- 
treffend den Bau der Ostbahn, der Westphälischen und der Saarbrücker Eisen- 
bahn, sowie die Beschaffung der dazu erforderlichen Geldmittel (Gesetz-Samm- 
lung Seite 437.), nach Maaßgabe des gegenwärtigen Bedarfs jetzt aufzuneh- 
mende Staatsanleihe von sechszehn Millionen Thalern zum Zinsfuße von vier 
und einem halben Prozem jährlich in Schuldverschreibungen über hundert, 
zweihundert, fünfhundert und tausend Thaler ausgegeben, und vom 1. Ja- 
nuar 1852. ab innerhalb der nächsien fünf Jahre Fehrunch mit Einem Prozent, 
sowie mit dem Betrage der durch die fortschreitende Amortisation ersparten 
Zinsen des Gesammtkapitals, getilgt werde. Vom 1. Januar 1857. ab soll 
dem Staate das Recht vorbehalten bleiben, den hiernach zu berechnenden Til- 
ungsfonds zu verstärken, wogegen derselbe niemals verringerk werden darf. 
ch ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 28. November 1861. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. 
An den Finanzminister. 
(Nr. 3473.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.