Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Der  Unterricht  in  der  dritten  fremden  Sprache  aber  wird  wie  Privatunterricht  zu
behandeln  und  die  dazu  erforderliche  Zahl  von  Unterrichtsstunden  außerhalb  der  Zeit
des  gemeinschaftlichen  Stundenplans  zu  legen  sein.

6.

Es  ist  den  Realschulen  II.  Ordnung  nachgelassen,  in  Berücksichtigung  gewisser  örtlicher
  und  gewerblicher  Bedürfnisse  den  Unterricht  in  der  französischen  und  englischen
Sprache  in  einer  früheren  Classe  zu  beginnen  oder  mit  vermehrter  Stundenzahl  anzusetzen,
  auch  in  den  Lehrplan  der  beiden  oberen  Classen  einigen  Fachunterricht,  wie  z.  B.
kaufmännisches  Rechnen,  Buchführung,  aufzunehmen.

7

In  Bezug  auf  die  Punkt  4,  5  und  6  getroffenen  Bestimmungen  aber  unterliegen
die  Lehrpläne  der  Realschulen  II.  Ordnung  einer  besonderen  Cognition  und  Genehmigung
  Seiten  der  Kreisdirection,  welche  jedoch  nur  in  Zweifelsfällen  die  Entscheidung  des
Ministeriums  einzuholen  hat.

 

 

Letzte  Absendung:  am  27.  Januar  1871.