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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
Jr. 3. —
(Xr. 3487.) Allerhöchster Erlaß vom 7. Januar 1852., betreffend die der Gemeinde Ranis
in Bezug auf den chausseemäáßigen Ausbau der Gemeinde-Chaussee von
Ranis bis zur Saalfeld-Pé#necker Staatsstraße bei Crölpa verliehenen
fiskalischen Vorrechte.
N.# Ich mittelst besondern Erlasses vom heutigen Tage den Bau einer
Gemeinde-Chaussee von Ranis bis zur Saalfeld-Pösnecker Staatssiraße bei
Crölpa genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Recht zur Expropria-
tion der für diese Chaussee erforderlichen Grundstücke, sowie das Küchr zur Ent-
nahme der Chausseebau- und Unterhaltungs-Materialien nach Maaßgabe der für
die Staats--Chausseen geltenden Bestimmungen auf die gedachte Straße An-
wendung finden soll. Zugleich will Ich der Gemeinde gegen die vorschrifts-
maßige Unterhaltung der Straße einen der Länge der letzteren entsprechenden
Antheil an dem im Juge der Saalfeld-Pösnecker Staatsstraße für die Be-
nutzung beider Straßen zu erhebenden tarifmäßigen Chausseegelde bewilligen;
auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten
Besiimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die bezeichnete Kommunal=
Chaussee Anwendung finden.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Potsdam, den 7. Januar 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminisier.
Johrgang 1852. (Nr. 34687—3488.) (Nr. 3488.)
Ausgegeben zu Berlin den 28. Februar 1852.