Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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10) Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem dazu 
bestimmten Tage nach dem Nominalwerth durch die Geneindekage an 
den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit die- 
sem Tage hoͤrt die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. — 
Mit letzterer sind zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungstermine 
falligen Zinskupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag 
der fehlenden Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung 
dieser Kupons verwendet. 
Die Kapitalbeträge derjenigen ausgeloosten Obligationen, die nicht bin- 
nen drei Monaten nach dem Jahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt 
werden, sollen der Verwaltung der städtischen Sparkasse als zinsfreies 
Depositum überwiefen werden. Die solchergestalt deponirten Kapitalbe= 
träge därfen nur auf eine, von der Schulden-Tilgungs-Kommission kon- 
trasignirte Anweisung des Bürgermeisters zu beslimmungsmäßiger Ver- 
wendung an den Rendanten der Gemeindekasse verabfolgt werden. Die 
deponirten Kapitalbeträge sind den Inhabern jener Obligation längstens 
in acht Tagen nach Vorzeigung der Obligation bei der Gemeindekasse 
durch diese auszuzahlen. 
12) Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obli- 
gationen sind in der nach der Bestimmung unter 8. jährlich zu erlassen- 
den Bekanntmachung wieder in Erinnerung zu bringen. Werden die 
Obligationen, dieser wiederholten Bekanntmachungen ungeachtet, nicht bin- 
nen dreißig Jahren nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt, 
auch nicht, der Bestimmung unter 15. gemäß, als verloren oder vernich- 
ket zum Behuf der Ertheilung neuer Obligationen binnen dieser Frist 
angemeldet, so sollen nach deren Ablauf die Obligationen als gelilgt an- 
gesehen werden und die dafür deponirten Kapitalbeträge der städtischen 
Verwaltung zur Verwendung für milde Stiftungen gaheinfallen 
13) Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld hafter die Gemeinde Elber- 
feld mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften, 
und kann, wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zur 
rechten Zeit gezahlt werden, auf Zahlung derselben von den Gläubigern 
gerichtlich verfolgt werden. 
14) Oie unter 5. 8. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen 
durch die Elberfelder öffentlichen Blätter und durch die Amtsblätter oder 
öffentliche Anzeiger der Regierungen zu Dusseldorf, Arnsberg und Köln. 
15) In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins- 
kupons sinden die, auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons 
Bezug habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. 
wegen des Aufgebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter 
Staatspapiere S#. 1. bis 13. mit nachstehenden naheren Bestimmungen 
Anwendung: 
a) Die im §F. 1. vorgeschriebene Anzeige muß der siädtischen Schulden- 
Tilgungs-Kommission gemacht werden. Dieser werden alle Ge- 
schafte und Befugnisse beigelegt, welche nach der angeführten 
Verordnung dem Schatz-Ministerium zukommen; gegen die Ve- 
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