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10) Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem dazu
bestimmten Tage nach dem Nominalwerth durch die Geneindekage an
den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit die-
sem Tage hoͤrt die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. —
Mit letzterer sind zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungstermine
falligen Zinskupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag
der fehlenden Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung
dieser Kupons verwendet.
Die Kapitalbeträge derjenigen ausgeloosten Obligationen, die nicht bin-
nen drei Monaten nach dem Jahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt
werden, sollen der Verwaltung der städtischen Sparkasse als zinsfreies
Depositum überwiefen werden. Die solchergestalt deponirten Kapitalbe=
träge därfen nur auf eine, von der Schulden-Tilgungs-Kommission kon-
trasignirte Anweisung des Bürgermeisters zu beslimmungsmäßiger Ver-
wendung an den Rendanten der Gemeindekasse verabfolgt werden. Die
deponirten Kapitalbeträge sind den Inhabern jener Obligation längstens
in acht Tagen nach Vorzeigung der Obligation bei der Gemeindekasse
durch diese auszuzahlen.
12) Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obli-
gationen sind in der nach der Bestimmung unter 8. jährlich zu erlassen-
den Bekanntmachung wieder in Erinnerung zu bringen. Werden die
Obligationen, dieser wiederholten Bekanntmachungen ungeachtet, nicht bin-
nen dreißig Jahren nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt,
auch nicht, der Bestimmung unter 15. gemäß, als verloren oder vernich-
ket zum Behuf der Ertheilung neuer Obligationen binnen dieser Frist
angemeldet, so sollen nach deren Ablauf die Obligationen als gelilgt an-
gesehen werden und die dafür deponirten Kapitalbeträge der städtischen
Verwaltung zur Verwendung für milde Stiftungen gaheinfallen
13) Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld hafter die Gemeinde Elber-
feld mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften,
und kann, wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zur
rechten Zeit gezahlt werden, auf Zahlung derselben von den Gläubigern
gerichtlich verfolgt werden.
14) Oie unter 5. 8. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen
durch die Elberfelder öffentlichen Blätter und durch die Amtsblätter oder
öffentliche Anzeiger der Regierungen zu Dusseldorf, Arnsberg und Köln.
15) In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins-
kupons sinden die, auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons
Bezug habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819.
wegen des Aufgebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter
Staatspapiere S#. 1. bis 13. mit nachstehenden naheren Bestimmungen
Anwendung:
a) Die im §F. 1. vorgeschriebene Anzeige muß der siädtischen Schulden-
Tilgungs-Kommission gemacht werden. Dieser werden alle Ge-
schafte und Befugnisse beigelegt, welche nach der angeführten
Verordnung dem Schatz-Ministerium zukommen; gegen die Ve-
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