Inhaltsverzeichnis : Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

Wildschadengeset.

Vom  11.  Juli  1892.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  cc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  Umfang
  Unserer  Monarchie,  mit  Ausschluß  der  Provinz  Hanmover  und  des
vormaligen  Kurfürstentums  Hessen,  was  folgt:

8  1.  Der  durch  Schwarz-,  Rot-,  Elchund
  Damwild,  sowie  Rehwild  und  Fasanen
  auf  und  an  Grundstücken  angerichtete
  Schaden  ist  dem  Nutzungsberechtigten
  nach  Maßgabe  der  folgen  Bestimmungen
  zu  ersetzen.  1)

ß  2.  Ersatzpflichtig  sind  in  einem  gemeins
  Klichen  Jagdbezirke  die  Grun
sitzer  des  Jagdbezirkes  nach  Verhältnis
der  Größe  der  beteiligten  Fläche.  1)  Dieselben
  werden  durch  die  Gemeindebehörde
vertreten.

Hat  bei  Verpachtung  der  Jagd  in  gemeinschastli
  Jagdbezirken  die  Gemeindebehörde
  die  volsständige  Wiedererstattung
  der  zu  zahlenden  Wildschadensbeträge
  durch  den  Jagdpächter  nicht  ausbedungen,
  so  müssen  solche  Jagdpachtverträge
  nach  ortsüblicher  Bekanntmachung
eine  Woche  öffentlich  ausgelegt  werden.
Sie  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Genehmigung
  des  Kreisausschusses,  in  Stadtkreisen

  des  Stadtausschusses,  wenn  seitens

auch  nur  eines  Rutzungsbrechtigten  innerhalb

  zwei  Wochen  nach  dieser  Auslegung
Widerspruch  erhoben  wird.

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bemerkung).

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H3.EtiappflichtigistbeiEallaven
(§  7  des  Jagdpolizeigesetzes  vom  7.  März
1850,  Gesetz-Samml.  S.  165,  99  des
(Vesetzes  vom  30.  März  1867,  Gesetz-Samml.
  S.  426,  und  §  11  des  Lauenburgischen
  Gesetzes  vom  17.  Juli  1872
Offiz.  Wochenblatt  f.  Lauenburg  S.  218)
der  Inhaber  des  umschließenden  Jagdbezirkes,
  sofern  er  die  Jagd  auf  der
Enklave  angepachtet  oder  die  angebotene
Anpachtung  abgelehnt  hat.  2)

8  4.  Ein  Ersatz  für  Wildschaden  findet
nicht  statt,  wenn  die  Umstände  ergeben,
daß  die  Bodenerzeugnisse  in  der  Absicht
gezogen  oder  erheblich  über  die  gewöhnscche
  Erntezeit  hinaus  auf  dem  Felde  belassen
  sind,  um  Schadenersatz  zu  erzielen.

5.  Sofern  Bodenerzeugnisse,  deren
voller  Wert  sich  erst  zur  Zeit  der  Ernte
bemessen  läßt,  vor  diesem  Zeitpunkte  beschädigt
  werden  (8  1),  so  ist  der  Schaden
in  demjenigen  Umfange  zu  erstatten,  in
welchem  er  sch  zur  Zeit  der  Ernte  darstellt.

8  6.  Der  Beschädigte,  welcher  auf
Grund  der  §8  1  bis  3  Ersatz  für  Wild-1)

  Man  vergleiche  jetzt  3  835  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  (abgedruckt  in  der  Bor-2)

  Aufrechterhalten  durch  Artikel  71  Nummer  3  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
  Gesetzbuch  (abgedruckt  in  der  Vorbemerkung).