Wildschadengeset.
Vom 11. Juli 1892.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen cc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang
Unserer Monarchie, mit Ausschluß der Provinz Hanmover und des
vormaligen Kurfürstentums Hessen, was folgt:
8 1. Der durch Schwarz-, Rot-, Elchund
Damwild, sowie Rehwild und Fasanen
auf und an Grundstücken angerichtete
Schaden ist dem Nutzungsberechtigten
nach Maßgabe der folgen Bestimmungen
zu ersetzen. 1)
ß 2. Ersatzpflichtig sind in einem gemeins
Klichen Jagdbezirke die Grun
sitzer des Jagdbezirkes nach Verhältnis
der Größe der beteiligten Fläche. 1) Dieselben
werden durch die Gemeindebehörde
vertreten.
Hat bei Verpachtung der Jagd in gemeinschastli
Jagdbezirken die Gemeindebehörde
die volsständige Wiedererstattung
der zu zahlenden Wildschadensbeträge
durch den Jagdpächter nicht ausbedungen,
so müssen solche Jagdpachtverträge
nach ortsüblicher Bekanntmachung
eine Woche öffentlich ausgelegt werden.
Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung
des Kreisausschusses, in Stadtkreisen
des Stadtausschusses, wenn seitens
auch nur eines Rutzungsbrechtigten innerhalb
zwei Wochen nach dieser Auslegung
Widerspruch erhoben wird.
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bemerkung).
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H3.EtiappflichtigistbeiEallaven
(§ 7 des Jagdpolizeigesetzes vom 7. März
1850, Gesetz-Samml. S. 165, 99 des
(Vesetzes vom 30. März 1867, Gesetz-Samml.
S. 426, und § 11 des Lauenburgischen
Gesetzes vom 17. Juli 1872
Offiz. Wochenblatt f. Lauenburg S. 218)
der Inhaber des umschließenden Jagdbezirkes,
sofern er die Jagd auf der
Enklave angepachtet oder die angebotene
Anpachtung abgelehnt hat. 2)
8 4. Ein Ersatz für Wildschaden findet
nicht statt, wenn die Umstände ergeben,
daß die Bodenerzeugnisse in der Absicht
gezogen oder erheblich über die gewöhnscche
Erntezeit hinaus auf dem Felde belassen
sind, um Schadenersatz zu erzielen.
5. Sofern Bodenerzeugnisse, deren
voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte
bemessen läßt, vor diesem Zeitpunkte beschädigt
werden (8 1), so ist der Schaden
in demjenigen Umfange zu erstatten, in
welchem er sch zur Zeit der Ernte darstellt.
8 6. Der Beschädigte, welcher auf
Grund der §8 1 bis 3 Ersatz für Wild-1)
Man vergleiche jetzt 3 835 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (abgedruckt in der Bor-2)
Aufrechterhalten durch Artikel 71 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch (abgedruckt in der Vorbemerkung).