Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Niederlagen oder sonstigen zum Nutzen des Bahnbetriebes und, ohne diesen zu 
gefährden, den Vortheil der Gesellschaft erzielenden Einrichtungen, gehört nicht 
u diesen untersagten Veräußerungen, auch bleibt der Gesellschaft freie Dispo- 
#o über diejenigen ihr gehörigen Grundstücke vorbehalten, welche nach einem 
Attesie des betreffenden Regierungs-Kommissars zum Transportbetriebe auf der 
Hauptbahn nicht norhwendig erforderlich sind. 
*' 
Die Thüringische Eisenbahngesellschaft ist nicht berechrigt, ein Anleihe= 
Geschaäft zu machen, welches die der nach diesem Plane zu emittirenden Einer 
Million Thaler Prioritäts-Obligationen eingeräumten Rechte irgend beeinträch- 
tigte oder schmlerte. 
S. S. 
Die Ausloosung der nach F. 3. jährlich zu amortisirenden Prioritats- 
Obligationen geschkeht in Erfurt durch die DOirektion der Gesellschaft im Mo- 
nat April, und zwar in einem vierzehn Tage vorher durch die mehrgedachten 
öffentlichen Blätler bekannt zu machenden Termine, dem beizuwohnen die In- 
haber dieser Obligarionen die Befugniß haben. 
Ueber die Verhandlung ist vom Syndikus der Gesellschaft ein Protokoll 
aufzunehmen. 
S. 9. 
Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen werden binnen 
vierzehn Tagen nach Abhaltung des F. 8. gedachten Termins oöffentlich bekannt ge- 
macht, und es erfolgt die Auszahlung derselben, von dem F. J. bezeichneten Tage 
an, nach dem Nominalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen Aus- 
lieferung derselben durch die Gesellschafts-Hauptkasse zu Erfurt und in Berlin, 
Leipzig und Frankfurt a. M. bei den bekannt gemachten Häusern. 
Mit dem im F. 3. angegebenen Zahlungstage bört die Verzinsung der 
ausgeloosten Prioritäks-Obligationen auf. Die Kupons über die noch nicht 
fälltg gewesenen Zinsen und der Talon sind mit der ausgeloosten Prioritäts- 
Obligation gleichzeitig zu übergeben; geschiehr dies nicht, so wird der Betrag 
dieser fehlenden, noch nicht fälligen Zinskupons von dem Kapitale gekürzt, 
um vorkommenden Falls zu deren Einlösung zu dienen. 
Die im Wege der Amortisation eingelöslen Prioritäts-Obligatrionen nebst 
den noch nicht fälligen Kupons werden in Gegenwart der Direktion und des 
Syndikus der Gesellschaft, der darüber ein Protokoll aufzunehmen hat, ver- 
brannt und daß dies geschehen, wird ker Angabe der Nummern durch die 
offentlichen Blätter bekannt gemacht. 
Die in Folge der Rückforderung von Seiten der Inhaber — F. 5. — 
oder der Kündigung — H. 3. — außerhalb der planmäßigen Amortisation ein- 
gelösten Prioritäts-Obligarionen hingegen, ist die Gesellschaft befugt wieder 
auszugeben. 
(Nr. 3495.) . 10.
	        
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