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(Nr. 3499.) Allerhöchster Erlaß vom 1. Marz 1852., betreffend die Verleihung der fiskali-
schen Vorrechte 2c. c. für den Bau einer Gemeinde-Chaussee von der Köln-
Frankfurter Staatsstraße in Weyerbusch über Flamersfeld und Horhausen
bic zur Neuwied-Dierdorfer Aktien-Chaussee vor Heddesdorf.
Ne Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Gemeinde-Chaussee von der Köln-Frankfurter Staatsstraße in Weyerbusch über
Flamersfeld und Horhausen bis zur Neuwied-Oierdorfer Aktien-Chaussee vor
Heddesdorf genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Recht zur Expro-
priation der für diese Chaussee erforderlichen Grundslücke, sowie das Recht
zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien nach Maaßgabe
der für die Staats-Chausseen geltenden Bestemmungen auf die gedachte Straße
Anwendung finden soll. Zugleich will Ich den dabei betheiligten Gemeinden
das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach dem für die Staats-
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarife verleihen. Auch sollen die dem
Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen
der Chausseepolizei-BVergehen auf die Eingangs gedachte Straße zur Anwen-
dung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 1. März 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den
Finanzminister.
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