Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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(Nr. 3501.) Gesetz, betreffend die Vereinigung der beiden obersten Gerichtshsfe. Vom 
17. Marz 1832. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. ꝛc. 
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: 
K. 1. 
Das Ober-Tribunal und der Rheinische Revisions= und Kassationshof 
werden zu Einem obersten Gerichtshofe für die ganze Monarchie vereinigt, wel- 
cher die Benennung „Ober-Tribunal“ führt. 
. 2. 
In den Civilsachen und den Disziplinarsachen gegen nicht richterliche 
Juslizbeamte aus dem Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln übt ein 
besonderer Senat des Ober-Tribunals die Gerichtsbarkeit aus, welche das 
Rheinische Recht dem obersten Gerichtshofe beilegt. Dieser Rheinische Senat 
soll aus einem Präsidenten oder Vize-Präsidenten des Ober-Tribunals und 
wenigstens acht Räthen bestehen. Zur Abfassung gültiger Beschlüsse ist die 
Anwesenheit von sieben Mitgliedern, den Vorsitzenden eingeschlossen, erforderlich. 
g. 3. 
Niemand kann die Stelle eines Praͤsidenten oder anderen Mitgliedes des 
Rheinischen Senates bekleiden, welcher nicht mindestens vier Jahre als Praͤsi- 
dent oder Rath bei dem Appellationsgerichtshofe zu Köln, als vortragender 
Rath im Justiz-Ministerium für das Departement dieses Gerichtshofes, als 
Präsident oder Kammer-Präsident bei einem Nheinischen Landgerichte oder als 
General-Prokurator, General-Advokat oder Ober-Prokurator angestellt gewe- 
sen ist. 
Zum Mitgliede des Ober-Tribunals für die übrigen Senate kann außer 
den im 9. 37. der Verordnung vom 2. Januar 1849. (Gesetz-Sammlung 
Seite 12.) zur Anstellung als Mitglieder des Ober-Tribunals befähigt erklär- 
ten Beamten auch derjenige ernannt werden, welcher mindestens vier Jahre als 
vortragender Rath im Justiz-Ministerium für die dlteren Provinzen oder als 
Direkror eines Stadt= oder Kreisgerichts angestellt gewesen ist. 
Hinsichtlich der ordentlichen Professoren der juristischen Fakultät bei einer 
inländischen Universität kommen jedoch die Bestimmungen des Artikels XV. 
Nr. Z. des Gesetzes vom 26. April 1851. (Gesetz-Sammlung Seite 181.) zur 
Anwendung. 
K. 4. 
Außer den im §. 2. bezeichneten Sachen können die Mitglieder des Rhei- 
nischen Senats nur in Sachen, bei welchen für den ganzen Umfang der Mo- 
narchie dieselbe Gesetzgebung zur Anwendung kommt, in Civilsachen aus denje- 
(Tr. 3501.) jenigen
	        
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