Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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nigen Landestheilen, wo das gemeine Recht gilt und in allen Strafsachen mit- 
wirken. 
g. 5. 
Wenn jedoch irgend ein Senat des Ober-Tribunals in Folge von Krank- 
heit, Tod oder Maoe#esinbeit einzelner Mitglieder die zur Abfassung gültiger 
Beschlüsse erforderliche Zahl nicht enthält, so kann dieselbe aus jedem der an- 
deren Senate ergänzt werden. 
g. 6. 
Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft bei dem Ober-Tribunale wer- 
den durch einen General-Staaksanwalt und eine dem Beduͤrfnisse entsprechende 
Jahl von Vertretern desselben wahrgenommen. Die letzteren führen den Titel 
„Ober-Staatsanwalt.“ 
F. 7. 
Es soll bei dem Ober-Tribunale eine dem Bedürfnisse entsprechende An- 
ahl solcher Rechtsanwalte angestellt werden, welche die Befähigung zu den 
öheren Richterstellen im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln besitzen. 
*2 
An den in den verschiedenen Landestheilen geltenden Bestimmungen über 
das bei dem obersten Gerichtshofe zu beobachtende Verfahren wird durch das 
gegenwärtige Gesetz nichts geändert. 
Uebergangs-Bestimmungen. 
C. 9. 
Die Mitglieder des Revisions= und Kassationshofes treten als Ober- 
Tribunals-Räthe in das Ober-Tribunal ein; sie rangiren mit den übrigen 
Räthen desselben nach dem, Datum ihrer Bestallungen. 
Der General-Prokurator und die übrigen bei dem Revisions= und Kassa- 
tionshofe angestellten Beamten sollen mit Beibehaltung ihres Ranges und bis- 
herigen Diensteinkommens bei dem Ober-Tribunal oder anderweit angestellt 
werden. 
g. 10. 
Die Advokat-Anwalte bei dem Revisions= und Kassationshofe üben in 
denjenigen Sachen, welche bisher an diesen Gerichtshof gelangten, ihre Ver- 
richtungen in Zukunft auch bei dem Ober-Tribunale aus. Inwiefern ihnen i 
den übrigen an das Ober-Tribunal gelangenden Sachen, und inwiefern den bei 
diesem Gerichtshofe angestellten Rechtsanwalten in den Sachen aus dem Be- 
irke des Appellationsgerichtshofes zu Köln und in den Civilsachen aus dem Bezirke 
es Justiz-Senats zu Ehrenbreitsiein die Praxis zu verstatten sei, bleibt mit 
Rücksicht auf das Bedürfniß den Bestimmungen des Justiz-Ministers vor- 
behalten. 1êm
	        
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