Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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K. 3. 
Es werden ferner zur Tilgung dieser Anleihe die durch allmaͤlige Abtra- 
gung der Schuldkapitale ersparten Ansen in der Art verwendet, daß dieselben 
dem Tilgungsfonds in ununterbrochener Zeitfolge zuwachsen. 
Die Bestimmung des S. XVII. der Verordnung vom 17. Januar 1820., 
durch welche der Verjährungstermin bei Zinsrückständen von Staatsschuld- 
Dokumenten auf vier Jahre, von der Verfallzeit an gerechnet, feslgesetzt ist, 
findet auch auf etwanige Zinsrücksiände der in Gemäßheit des Gesetzes vom 
7. Dezember 1849. aufzunehmenden Staatsanleihe Anwendung. Die auf diese 
Art prädkludirten Zinsen fallen dem Tilgungsfonds zu. 
g. 4. 
Die zur Tilgung dieser Anleihe erforderlichen Beträge müssen ebenso 
wie diejenigen zu ihrer Verzinsung aus den bereitesten Staatseinkünften in 
monatlichen Raten an die Staatsschulden-Tilgungskasse abgeführt werden. 
g. 5. 
Die Tilgung geschieht in der Art, daß die fuͤr jedes Jahr dazu bestimm- 
ten Fonds (h. 2. und 3.) zum Ankauf eines entsprechenden Betrages von 
Schuld-Dokumenten verwendet werden. Insoweit jedoch der Ankauf nicht un- 
ter dem Nennwerthe bewirkt werden kann, werden die in dem betreffenden Jahre 
einzulbsenden Schuld-Ookumente in halbjährigen Raten in den Monaten März 
und September — im Jahre 1852. jedoch für das ganze Jahr im Monat 
September — öffentlich ausgelooset und die gezogenen Nummern zur öffenc- 
lichen Kenneniß gebracht. Sechs Monate nach erfolgter Bekanntmachung der 
gezogenen Nummern können die Inhaber der ausgelooseten Schuld-Dokumente 
den Kapitalbetrag bei der Staatsschulden-Tilgungskasse baar in Empfang neh- 
men. Ueber diesen Termin hinaus werden die etwa unabgehoben gebliebenen 
Kapitalbeträge nicht weiter verzinset. 
g. 6. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koniglichen Insiegel. 
Gegeben Bellevue, den 23. Marz 1832. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen. 
v. Bodelschwingh. v. Bonin. 
  
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
In, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei. 
(Rudolph Decker.)
	        
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