— 77 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 6. —
(Nr. 3503.) Allerhoͤchster Erlaß vom 10. Maͤrz 1852., betreffend die Verleihung des Chaussee-
geldes-Erhebungsrechts und der fiskalischen Vorrechte in Bezug auf den
Ausbau der Gemeinde - Chaussee von Cochem an der Mosel über band-
kern bis zur Trier-Coblenzer Staatsstraße bei Kaisersesch.
N. vdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemaͤßigen
Ausbau einer Gemeinde-Chaussee von Cochem an der Mosel über Landkern bis
zur Trier-Coblenzer Staatsstraße bei Kaisersesch genehmigt habe, will Ich den
dabei betheiligten Gemeinden, ge. en Uebernahme der künftigen Unterhaltung die-
ser Straße, das Recht zur Ezebune des Chausseegeldes nach dem jedesmal
für die Staats-Chausseen gültigen Tarife verleihen. Zugleich bestimme Ich,
daß das Recht zur Expropriation der in die Straßenlinie fallenden Grundstücke,
sowie das Recht zur Entnahme der Chaussee-Neubau= und Unterhaltungs-Ma-
terialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschrif-
ten, auf die gedachte Straße Anwendung finden sollen. Auch sollen auf die-
selbe die dem Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen über
die Chausseepolizei-Vergehen zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 10. März 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiken
und den Finanzminister.
Jahrgang 1852. 03—350s.) (Nr. 3504.)
Ausgegeben zu Berlin den 10. April 1852.