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(Nr. 3507.) Statut des Deichverbandes Bressers Anwachs auf dem Reeser Eylande. Vom
17. März 1852.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem die Grundbesitzer in demjenigen Theile des Reeser Eylandes,
Gemeinde gleichen Namens, Bürgermeisterei Rs- Kreises Rees, Regierungs-
bezirk Düsseldorf, welcher den Namen Bressers Anwachs trägt, zum Schutze
ihrer Grundstücke gegen das sogenannte Sommerwasser und zur gehbrigen
Wiederabführung des Winter = Inundationsgewässers seit dem Jahre 1848.
zu einem gemeinschaftlichen Deichverbande zusammengetreten, wird, auf Grund
des Gesetzes vom 28. Januar 1848. über das Deichwesen und auf Grund des
Deichschau-Reglements vom 24. Februar 1707. für das Herzogthum Cleve,
dieser Deichverband hiemit nach Anhörung der Betheiligten landesherrlich ge-
nehmigt und demselben folgendes Statut ertheilt.
g.
Der neue Deichverband befaßt unter dem Namen „Deichverband Bres-
sers Anwachs auf dem Reeser Eplande“ diejenigen Grundstücke, welche auf der
von dem Kataster-Büreau zu Düsseldorf am 2. September 1847. in zwei
Blättern, anlangend Flur I. des Reeser Eplandes in Kopie gelieferten und von
der Wasierbau-Behonde zu Rees am 8. Januar 1849. visirten Karte innerhalb
der in Roth angedeuteten Linie gelegen und nicht als wasserfrei bezeichnet, so-
wie in der von der Kreis-Baubehörde zu Rees am 3. April 1848. vollzogenen
und von der dortigen Wasserbau-Behörde am 3. Januar 1849. visirten Nach-
weisung als im Schutze des Dammes befindlich zur Gesammtgröße von 407
Morgen, 14 Quadratruthen, 95 Quadratfuß aufgeführt sind, und hat zum
Zweck, sowohl den an Nr. 18. des Reeser Pegels gelegenen Damm zum
Schutze gegen das sogenannte Sommerwasser, als auch die in dem oben er-
wähmen Damme befindliche größere Auslaßschleuse und die in dem sogenannten
Kickvorsten Strange vorhandene kleinere Auslaßschleuse zum Ablassen der Winterz
Inundationsgewässer in gehdrigem Stande zu erhalten; desgleichen alles das-
jenige vor und nach zur Ausführung zu bringen, was erforderlich, um den
oben erwähnten Zweck des Schutzes gegen Sommerwasser und der Wasser-
Abführung, seinem ganzen Umfange nach, ücher zu stellen.
S. 2.
Die Besiimmungen des im Eingange bezogenen Gesetzes vom 28. Januar
1848. und Reglements vom 24. Februar 1707. kommen, soweit sse nicht durch
die Besiimmungen dieses Statuts selbst abgeändert, oder durch die Natur des
nur einen Sommerpolder bildenden Deichverbandes ausgeschlossen werden, überall
zur Anwendung.
(Tr. 2597. Dies