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Gesetz= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
— Nr. 8. —
(Nr. 3518.) Allerhoͤchster Erlaß vom 17. März 1852., betreffend die Verleihung des Rechts
zur Erhebung des tarismäßigen Chausseegeldes auf der Gemeinde-Chaussee
von der Trier-Saarlouiser Bezirksstraße bei Beckingen über Haustadt und
einsbach bis an die Trier-Straßburger Staatsstraße.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde-Chaussee von der Trier-Saarlouiser Bezirksstraße bei Beckingen über
Haustadt und Reimsbach bis an die Trier-Straßburger Staaktsstraße genehmigt
habe, will Ich den dabei betheiligten Gemeinden gegen Uebernahme der künf-
tigen chausseemaßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des
Chausseegeldes nach dem jedesmaligen für die Staats-Chausseen geltenden Tarife
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarffe vom 29. Februar 1840.
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die ge-
dachte Straße Anwendung finden.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 17. Mätrz 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Jahrgang 1852. (Nr. 3618—3519.) 14 (Nr. 3519.)
Ausgegeben zu Berlin den 20. April 1852.