Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

— 101 — 
Gesetz= Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
— Nr. 8. — 
  
(Nr. 3518.) Allerhoͤchster Erlaß vom 17. März 1852., betreffend die Verleihung des Rechts 
zur Erhebung des tarismäßigen Chausseegeldes auf der Gemeinde-Chaussee 
von der Trier-Saarlouiser Bezirksstraße bei Beckingen über Haustadt und 
einsbach bis an die Trier-Straßburger Staatsstraße. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge- 
meinde-Chaussee von der Trier-Saarlouiser Bezirksstraße bei Beckingen über 
Haustadt und Reimsbach bis an die Trier-Straßburger Staaktsstraße genehmigt 
habe, will Ich den dabei betheiligten Gemeinden gegen Uebernahme der künf- 
tigen chausseemaßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des 
Chausseegeldes nach dem jedesmaligen für die Staats-Chausseen geltenden Tarife 
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarffe vom 29. Februar 1840. 
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die ge- 
dachte Straße Anwendung finden. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Charlottenburg, den 17. Mätrz 1852. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
Jahrgang 1852. (Nr. 3618—3519.) 14 (Nr. 3519.) 
Ausgegeben zu Berlin den 20. April 1852.
	        
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