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Muͤller, welche steuerpflichtiges Getreide u. s. w. ohne einen von der
betreffenden Steuerbehoͤrde ausgefertigten, mit dem Mahlgut nach Art
und Menge uͤbereinstimmenden Versteuerungsschein vermahlen oder, mit
Unterlassung einer desfallsigen Anzeige bei der Steuerbehoͤrde, zum Ver-
mahlen annehmen, machen sich einer Defraudation schuldig.
Die im H. 17b. des Gesetzes vom 30. Mai 1820. am Schlusse in Be-
zug genommenen Vorschriften der Steuer-Ordnung vom 8. Februar 1819.
finden auf Müller auch dann Anwendung, wenn dieselben nicht verpflichret
sind, als Gewerbtreibende die Mahlsieuer zu entrichten. "
g. 3.
Der Finanzminister ist ermaͤchtigt, wo es den oͤrtlichen Verhaͤltnissen und
Bedürfnissen entspricht:
1) bei der Versendung versteuerter mahl= oder schlachtsteuerpflichtiger Gegen-
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stände aus einer Stadt nach der anderen, abweichend vom §S. 12. des Ge-
setzes vom 30. Mai 1820., sofern am Orte der Versendung kein Kom-
munal-Zuschlag oder ein geringerer als am Bestimmungsorte erhoben
wird, eine Nacherhebung von Kommunal-Zuschlag zu Gunsten der Ge-
meinde des Bestimmungsortes eintreten zu lassen;
die Steuerpflichtigkeit von Mengen unter einem Sechszehntel Zentner
anzuordnen, jedoch mit der Maaßgabe, daß die Steuerpflichtigkeit für
geringere Quantitäten als zwei Pfund entweder eines einzelnen oder
mehrerer zusammen eingebrachter steuerpflichtiger Gegenstände nicht ein-
treten darf, und daß bei Mengen von einem halben Zentner oder mehr,
wenn solche auf einmal zur Verwiegung kommen, auch ferner (GC. 15b.
des Gesetzes) ein Uebergewicht von weniger als einem Sechzehntel
Zentner unberücksschtigt bleibt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg den 2. April 1852.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. o. Bonin.
(Nr. 3625.)