Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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C. 4. 
Die Beitragspflicht ruht unablöslich auf den Grundstäcken, ist den öffent- 
lichen Lasten gleich zu achten und bedarf keiner hypothekarischen Eintragung- 
Die Beiträge selbst genießen bei Konkurrenz mit anderen Verpflichtungen des 
Grundstücks dasselbe Borzugsrech- welches den in W. 357. und 393. Tirel 50. 
Theil I. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung bezeichneten, beständig forklaufenden 
Lasten zugestanden ist. 
g. 5. 
Die Erfüllung der Beitragspflicht kann von der Verwaltungs-Behörde 
des Verbandes in eben der Art, wie dies bei den öffentlichen Lasten zulässig 
ist, durch Exekution erzwungen werden. Diese Exekution sindet auch Stair 
gegen Pächter, Nutznießer oder andere Besitzer des verpflichteren Grundstücks, 
vorbehaltlich ihres Regresses an den eigentlich Verpflichtete# 
. 6. 
Dem Verbande wird für alle zur vollsiändigen Ausführung der Regu- 
lirung und der damit in Verbindung stehenden Boden-Meliorationen erforder- 
lichen Anlagen das Recht zur Expropriation verliehen. Kraft dieses Rechtes 
ist der Verband namentlich befugt: 
1) die Abtretung oder Veränderung der in dem Strome und seinen Neben- 
flüssen befindlichen Stauwerke nebst Zubehör, 
2) die Aberetung oder vorübergehende Ueberweisung des zu neuen Fluß- 
berten, Gräben und Uferverwallungen, oder zur Unterbringung der Erde 
und des Schuttes bei Ausgrabungen und bei der Abrragung von Bau- 
werken, sowie zur Entnahme der Baumaterialien an Sand, Lehm, Rasen 
und dergleichen erforderlichen Terrains 
gegen Entschädigung in Anspruch zu nehmen. 
Das durch die Regulirung entbehrlich gewordene alte Flußbert wird da- 
gegen Eigenthum des Verbandes, doch steht dem anschießenden Grundbesitzer 
das Recht zu, die dem alten Flußbette abgewonnene Fläche gegen Erlegung 
des Taxwerthes zu erwerben. 
Handelt es sich lediglich um die Veränderung von Stauwerken, so ist 
der Verband verpflichtet, nicht nur diese Veränderung selbst auf seine Kosten 
zu bewirken, sondern auch die betreffenden Stauwerksbesitzer wegen des Ver- 
lustes, der durch die Hemmung des Gewerbebetriebes während der DOauer der 
Veränderungs-Arbeiten etwa verursacht wird, sowie wegen der durch die Ver- 
a#nderung gegen den bisherigen Zustand etwa mehr emstehenden Unterhaltungs- 
kosien und eines Verlustes an der Wasserkraft zu entschädigen. 
C. 7. 
Streitigkeiten über die Fragen: 
a) welche Gegenstände in den einzelnen Fällen der Expropriation unter- 
liegen; 
) ob ein Grundstück nach §. J. beitragspflichtig ist; 
c) wie die Beitragspflicht zu vertheilen ist; 
3526.) sind
	        
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