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Artikel 2.
Die Gerichtsschreiber-Gebühren sind, wie in ordinairen Sachen, jedoch
nur insoweit entrichten, als sie Emolumente der Gerichtsschreiber sind.
Der für den Scaat besiimmte Antheil der Gerichtsschreider-Gebühren
wird nicht erhoben.
Die Gerichtsschreiber erhalten:
für die Protokolle in den Terminen vor dem Kommissar (G. 34. und fol-
gende des Gesetzes vom 19. Mai 1851.) und für den Theilungs= oder
Ablôsungsplan des Kommissars (V. 40.) eine Einschreibungs-Gebühr
von 1 Groschen für jedes Blatt von 30 Zeilen auf der Seite.
In dem Theilungs= oder Ablôsungsplan müssen Namen, Stand und
Wohnort aller Parteien aufgenommen werden. Wenn das Verfahren auf dem
Wege der öffentlichen Bekanntmachungen stattgefunden hat (G. 55.), so muß
dies in dem Theilungs= oder Ablbsungsplane erwähm werden.
Bei Himerlegungen dürfen Gerichtsschreiber-Gebühren nicht erhoben werden.
Artibel 3.
Die Abte, Vakationen und Bemühungen der Anwälte, welche in dem
durch das Gesetz vom 19. Mai 1851. vorgeschriebenen Verfahren erforderlich
sind, werden nach dem gegenwärtig geltenden Kostentarif für ordinaire Sachen
in Gemäßheit der Dekrete vom 16. Februar 1807. berechner, insofern sie in
diesem Tarif ausdrücklich bezeichnet und tarirt sind und in dem Folgenden keine
Abänderung festgesetzt ist.
Artikel 4.
Der Anwalt erhält:
1) für die Rekursschrift von einem abweisenden Bescheide der Regierung an
die Rathskammer (WP. 2. und 7. des Gesetzes vom 19. Mai 1851.); die
Gebühr des Artikels 78. des Tarifs vom 10. Februar 1807;
2) für die Veröffentlichung der Klage (G. 30. Nr. 3.) im Ganzen, —
ingleichen für die Veröffentlichung der Anzeige und Aufforderung, betref-
fend die Hinterlegung des Planes G. 47.), im Ganzen, — die Gebühr
des Art. 92. Nr. 23. des gedachten Tarifs.
Die Einrückungskosten werden als baare Auslagen vergütet;
3) für jeden gemäß Artikel 70. 71. und 33. des Dekreks vom 30. März
1808. den übrigen Anwälten zugesiellten und hinrerlegten Antrag: die
Gebühr des Arkikels 72. des gedachten Tarifs.
Der Antrag wird niemals höher als zu drei Blättern gerechnet;
4) für den mündlichen Vortrag vor dem Urtheile: die Gebühr des Art. 80.
des gedachten Tarifs;
5) für das Gesuch an den Kommissar oder an den Notar um Termi
Besiimmung (8#. 32. 38. und folgende, F. 53.):; die Gebühr des Art. 7
des gedachten Tarifs;
6) für die Mittheilung einer Termin-Bestimmung des Kommissars oder des
Notars (W. 33. 38. und folgende, W. 41. 42. 45. 50. und 5).), oder
(Xr. 3520.) einer