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einer Verfügung des Kommissars (9. 45. und 50.) durch Akt von An-
walt zu Anwalt: die Gebühr des Art. 70. des gedachten Tarifs;
7) für die Vakationen in den Terminen vor dem Kommissar oder vor dem
Notar oder bei den Berrichtungen der Sachverständigen (§6. 34. 35.
36. 41. 42. 44. und 53.): die Gebühr des Art. 92. Nr. 37. des gedach-
ten Tarifs;
8) für die Vakation, um bei der Vereidung der Sachverständigen zugegen
zu sein (G. 43.): die Gebühr des Art. 91. des gedachten Tarifs.
Die in den beiden vorigen Nummern 7. und 8. aufgeführten
Vakationen werden von der Partei bezahlt, welche den Beistand des An-
waltes in den Terminen begehrt hat;
9) für die Einsicht der Akten auf dem Sekretariate, wenn die streitenden
Theile in die Sitzung verwiesen sind (F. 36.): die Gebühr des Ark. 91.
des gedachten Tarifs;
10) für das Gesuch, durch welches nach dem Schlusse des Termins zur Fesi-
stellung der Rechte der Parteien ein Betheiligter in den Prozeß tritt
(S. 41.), oder ein Zwischenpunkt beantragt wird (G. 42.): die Gebühr
des Art. 75. des gedachten Tarifs.
In beiden Fällen (I. 41. und 42.) muß das Gesuch den übri-
gen Anwälten zugestellt werden. Das Gesuch wird niemals höher als zu
drei Blättern gerechnet;
11) für die Entnehmung der Kopie des Plans und der Karte vom Sekre-
tariate, die Hinterlegung derselben bei dem Vorsteher der Gemeinde und
die Zurücknahme der Kopie, auf welcher die Hinterlegung und deren
Dauer von dem Gemeinde-Vorsteher bescheinigt ist (C. 40.): alles zu-
sammen die Gebühr des Art. 92. Nr. 28. des gedachten Tarifs;
12) für die Anzeige über Hinterlegung des Plans an die übrigen Anwlte,
mit Aufforderung, Einsicht zu nehmen (F. 47.): die Gebühr des Art. 134.
Nr. 1. 2. des gedachten Tarifs;
13) für die Einsicht des Plans (F. 47.): die Gebühr des Art. 91. des gedach-
ten Tarifs; wenn Einspruch gemacht wird, für Einsicht des Plans und
Einspruchs-Akt (§. 48. und 49.); im Ganzen das Doppelte dieser
Gebühr;
14) für die Vakation, um statt der nicht erschienenen Parteien die Loosung
vorzunehmen (I. 54.): die Gebühr des Art. 92. Nr. 37. des gedachten
arifs.
Dieselbe Gebühr erhält ein beauftragter Sekretair oder dritter Un-
betheiligter. Oie Gebühr gehört zu den Kosten der Betreibung;
15) für das Gesuch an die Rathskammer um Ersetzung des Kommissars oder
Notars (P. 56.): die Gebühr des Art. 760. des gedachten Tarifs;
10) für die Aufforderung des säumigen Anwalts des Klägers (F. 59.): die
Gebühr des Art. 70. des gedachten Tarifs;
17) für das Gesuch, um in das Recht zur Betreibung eingesetzt zu werden,
nebst Einreichung desselben an die Rathskammer G. 59.): die Gebühr
des Arr. 138. des gedachten Tarifs;
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