Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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einer Verfügung des Kommissars (9. 45. und 50.) durch Akt von An- 
walt zu Anwalt: die Gebühr des Art. 70. des gedachten Tarifs; 
7) für die Vakationen in den Terminen vor dem Kommissar oder vor dem 
Notar oder bei den Berrichtungen der Sachverständigen (§6. 34. 35. 
36. 41. 42. 44. und 53.): die Gebühr des Art. 92. Nr. 37. des gedach- 
ten Tarifs; 
8) für die Vakation, um bei der Vereidung der Sachverständigen zugegen 
zu sein (G. 43.): die Gebühr des Art. 91. des gedachten Tarifs. 
Die in den beiden vorigen Nummern 7. und 8. aufgeführten 
Vakationen werden von der Partei bezahlt, welche den Beistand des An- 
waltes in den Terminen begehrt hat; 
9) für die Einsicht der Akten auf dem Sekretariate, wenn die streitenden 
Theile in die Sitzung verwiesen sind (F. 36.): die Gebühr des Ark. 91. 
des gedachten Tarifs; 
10) für das Gesuch, durch welches nach dem Schlusse des Termins zur Fesi- 
stellung der Rechte der Parteien ein Betheiligter in den Prozeß tritt 
(S. 41.), oder ein Zwischenpunkt beantragt wird (G. 42.): die Gebühr 
des Art. 75. des gedachten Tarifs. 
In beiden Fällen (I. 41. und 42.) muß das Gesuch den übri- 
gen Anwälten zugestellt werden. Das Gesuch wird niemals höher als zu 
drei Blättern gerechnet; 
11) für die Entnehmung der Kopie des Plans und der Karte vom Sekre- 
tariate, die Hinterlegung derselben bei dem Vorsteher der Gemeinde und 
die Zurücknahme der Kopie, auf welcher die Hinterlegung und deren 
Dauer von dem Gemeinde-Vorsteher bescheinigt ist (C. 40.): alles zu- 
sammen die Gebühr des Art. 92. Nr. 28. des gedachten Tarifs; 
12) für die Anzeige über Hinterlegung des Plans an die übrigen Anwlte, 
mit Aufforderung, Einsicht zu nehmen (F. 47.): die Gebühr des Art. 134. 
Nr. 1. 2. des gedachten Tarifs; 
13) für die Einsicht des Plans (F. 47.): die Gebühr des Art. 91. des gedach- 
ten Tarifs; wenn Einspruch gemacht wird, für Einsicht des Plans und 
Einspruchs-Akt (§. 48. und 49.); im Ganzen das Doppelte dieser 
Gebühr; 
14) für die Vakation, um statt der nicht erschienenen Parteien die Loosung 
vorzunehmen (I. 54.): die Gebühr des Art. 92. Nr. 37. des gedachten 
arifs. 
Dieselbe Gebühr erhält ein beauftragter Sekretair oder dritter Un- 
betheiligter. Oie Gebühr gehört zu den Kosten der Betreibung; 
15) für das Gesuch an die Rathskammer um Ersetzung des Kommissars oder 
Notars (P. 56.): die Gebühr des Art. 760. des gedachten Tarifs; 
10) für die Aufforderung des säumigen Anwalts des Klägers (F. 59.): die 
Gebühr des Art. 70. des gedachten Tarifs; 
17) für das Gesuch, um in das Recht zur Betreibung eingesetzt zu werden, 
nebst Einreichung desselben an die Rathskammer G. 59.): die Gebühr 
des Arr. 138. des gedachten Tarifs; 
für
	        
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