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fuͤr die Zustellung des Gesuchs an den betreibenden Theil durch
Akt von Anwalt zu Anwalt: die Gebuͤhr des Art. 139. Nr. 2. 3.;
fuͤr den Akt, die Antwort enthaltend, welcher innerhalb drei Tagen
nach Zustellung ddes Gesuches der Rathskammer eingereicht und dem Geg-
ner in Abschrit mitgetheilt werden muß: die Gebühr des Art. 17
Nr. 4. 5. des gedachten Tarifs.
Artikel 5.
Es kommen nicht in Rechnung:
1) Honorar von Advokaten;
2) Mittheilung an das öffentliche Ministerium;
3) Mittheilung oder Rücknahme von Prozeß-Stücken von Anwalt zu Anwalt
unmittelbar oder durch das Sekretariat (Art. 91. des Tarifs vom 16.
Februar 1807);
4) der Anwalts-Akr, durch welchen das in PF. 10. des Gesetzes vom 19.
Mai 1851. vorgesehene Verlangen eines Beklagten außer dem Akk der
Anwalts-Bestellung angebracht wird;
5) Bittschriften oder Denkschriften zur Rechtferrigung, Beantwortung oder
Widerlegung,
6) das Pauschquantum des Art. 145. des Tarifs vom 16. Februar 1807.
für Porto.
Das verlegte Porto, sowie die sonstigen baaren Auslagen, wer-
den auf Nachweisung liquidirt;
7) die Protokolle in den Terminen vor dem Kommissar, die Protokolle und
das Gutachten der Sachoerständigen, sowie der Theilungs= und Ablö-
sungsplan, werden nicht zugestellt. Wenn eine Partei Ausfertigungen
derselben oder Auszüge aus ihnen verlangk, so werden ihr solche von dem
Sekretariate auf ihre Kosten ertheilt.
Artikel 6.
Die Sachyverständigen erhalten für jede Vakation bei ihren Verrichtun-
gen 24 Sgr. Außerdem wird ihnen für die Eidesleistung eine Vakarion und
für die Hinterlegung des Gutachtens auf dem Sekretariate des Landgerichts
ebenfalls eine Vakation zugebilligt.
Die Vakation wird zu drei Stunden und jede angefangene Vakation für
eine vollendete gerechnet. An einem Tage dürfen nicht mehr als drei Vaka-
tionen gerechnet werden.
Wenn der Wohnort der Sachverständigen über eine halbe Meile von
dem Orte der Verrichtungen entfernt istl, so erhalten sie ferner Reise= und
Zehrungskosten zu 20 Silbergroschen für jede Meile der Hinreise sowohl als
der Rückreise.
Sind die Sachverständigen öffentliche Beamten oder auf besondere Re-
muneration angewiesene Techniker, so müssen ihnen, wenn sie dies statt obiger
Tare verlangen, die nach ihren Oienst-Instruktionen oder den sonstigen beson-
deren Festsetzungen zuständigen Vergütigungen, in deren Ermangelung aber
Diäten und Reisekosken nach den im Regulatio vom 28. Jum 1825. und dem
Jahrgang 1832. (Tr. 3330.) 17 Er-