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von der Regierung dalu beslimmten Steuer-Kasse. Die Kasse hat den Kom-
missar von der Hinterlegung zu benachrichtigen, und nur auf Anweisungen des
Kommissars oder des Präsidenten des Landgerichts Zahlungen zu machen und
den Rest des Vorschusses zurück zu erstatten.
Die Regierungs-Hauptkassen besorgen das Geschäft kostenfrei, die Steuer-
Empfänger gegen Bezug von zwei Prozent der eingezahlten Summe.
Artikel 10.
Die Diäten und Reisekosten des Kommissars und des Gerichtsschreibers
werden von dem Präsidenten des Landgerichts, die Gerichtsschreiber-Gebühren,
wenn sie. zu den Kosten der Betreibung des Verfahrens gehören und nicht un-
mittelbar zu entnehmen sind, sowie die Entschädigung der Sachverständigen
und Feldmesser durch den Kommissar festgestellt, und auf den Kostenvorschuß
angewiesen, oder gegen den betreibenden Theil erekutorisch erklärk.
Artikel 11.
Nach Bestätigung des Plans (S§. 51. 52. 53.) kommen die Beslim-
mungen des Dekrets vom 16. Februar 1807. über die Liquidation der Kosten
und der demselben beigefügte Tarif der Tarkosten wie in ordinairen Sachen
zur Anwendung.
Die an die Regierung im Vorverfahren eingezahlten Kosten, über welche
im gerichtlichen Verfahren Festsetzung getroffen ist (P. 24.), werden in die Rech-
nungen der Anwälte als baare Auslagen aufgenommen.
Die Liquidation geschieht durch den Kommissar, und der Gerichtsschreiber
liefert Exekutorien gegen die Parteien aus.
Wenn es wegen Erheblichkeit der Betreibungskosten, oder der Anzahl
der Betheiligten, oder aus anderen Gründen sachgemäß erscheint, so ist in dem
Theilungs= und Ablöôsungsplane die Deckung der Betreibungskosten mit Ein-
schluß der verlegten Kosten des Vorverfahrens durch Verkauf eines entspre-
chenden Theiles der Grundstücke vorzusehen, so daß der betreibende Theil auf
den Ertrag des Verkaufs bis zum Belaufe der Betreibungskosten angewiesen
wird. Gegen diese Bestimmung des Plans kann jede Partei Einspruch erhe-
ben, und die Abänderung insbesondere dadurch bewirken, daß sie selber die bis
dahin verlegten Betreibungskosten bezahlt und einen von dem Kommissar zu
arbitrirenden entsprechenden weiteren Kostenvorschuß hinterlegt, wogegen nach
Beendigung des Verfahrens die Betreibungskosten in die Exekutorien zu ihren
Gunsten aufgenommen werden.
Artikel 12.
Wenn über Streitigkeiten Einzelner Entscheidungen ergehen, so wird mit
der Liquidation der Kosten nach den bestehenden Vorschriften verfahren. Für
Zeugenverhöre, welche verordnet werden, bleibt es, wie hinsichtlich des Verfah-
rens, so auch hinsichtlich der Entschädigung der Zeugen, der Gebühren der
Anwälte und aller sonsiigen Gebühren und Kosten, mit Ausnahme des Stem-
pels und des für den Staat bestimmten Antheils an den Gerichtschreiberei.
(Nr. 3330.) e-