Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Gebühren, welcher nicht erhoben wird, bei den gegenwärtig geltenden Bestim- 
mungen. 
Artikel 13. 
Die Transskriptionen, sowie die Einschreibungen und Löschungen von Pri- 
vilegien und Hypotheken, welche auf Grund des Theilungs= oder Ablösungsplans 
in den Hypothekenbüchern vorgenommen werden, sind siempel= und kostenfrei. 
Auf Sukkumbenz-Strafen wird nicht erkannt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Koniglichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 21. April 1832. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. P Heydt. Simons. v. Raumer. von Wesiphalen. 
v. Bodelschwingh. von Bonin. 
Redigirt im Bürean des Staats-Ministeriums. 
Berlin## gedruckt in der —2 — Ober- Hosbucheruckerei. 
(udolph Decker 
  
 
	        
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